4.1 KONTROLLIERTE GRENZE - DIE ETABLIERUNG ALLGEMEINER EINREISEKRITERIEN

B
DIE ETABLIERUNG UND AUSWEITUNG DER PERSONEN-
BEZOGENEN GRENZBEWACHUNG WÄHREND UND NACH DEM ERSTEN WELT-KRIEG
Nachdem Österreich-Ungarn am 28. Juli 1914 Serbien den Krieg erklärt und drei Tage später das Deutsche Reich nachzog und Russland ein Ultimatum gestellt hatte, stand das mit Bündnissen vernetzte europäische Staatensystem inmitten eines grossflächigen Krieges. Die deutsche Kriegsstrategie im Westen eine militärische Schwerpunktbildung in Belgien vor, um das französische Heer von dort zu überrollen und an den Moselbefestigungen, dem Juraplateau und der Schweizer Grenze zu bezwingen. Schon bald überrannten deutsche Truppen die französische Front und stiessen bis Ende August 1914 an die Marne vor. Für die Schweiz ging es im Ersten Weltkrieg in erster Linie darum, die Neutralität zu sichern. Aus diesem Grund stationierte die Armeeführung entlang der Landesgrenze bewaffnete Einheiten. Grenzbefestigungen und militärische Grenzwachen prägten während diesen Jahren die Landesgrenze. Gleichzeitig legten die Bundesbehörden den Grundstein für eine umfassende personenbezogene Grenzbewachung, mit der sich alle Einreisenden konfrontiert sahen. Während die Grenzbewachung in dieser Zeit auch militärische Aspekte beinhaltete, bezweckte die Reorganisation der Grenzbewachung nach dem Krieg die Aufrechterhaltung der personenbezogenen Grenzbewachung.


4
Geschlossene Grenze:
Die Ausweitung der Grenzbewachung im Ersten Weltkrieg

4.1
Kontrollierte Grenze:
Die Etablierung allgemeiner Einreisekriterien
[…] sammeln sich auf dem Gebiete unseres Landes, das bisher jedermann ohne besondere Kontrolle den Eintritt gestattet hat, eine grosse Anzahl von Elementen, die den Kantonen zur Last fallen und deren Ausschaffung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann.[390]
Nach dem Ausbruch der Kriegshandlungen unweit der Schweiz wurde die Landesgrenze zur militärischen Zone erklärt. Die Bewahrung der eigenen Souveränitätsrechte galt in politischer Hinsicht als höchste Priorität. Durch ihre strategisch interessante Lage im Kriegsszenario sah sich die Schweiz der Gefahr ausgesetzt, zum Transitgebiet für fremde Truppen zu verkommen, was die Armeeführung unter General Ulrich Wille um jeden Preis verhindern wollte.[391] Im Zentrum der militärpolitischen Interessen stand die Verhinderung von militärischen Grenzverletzungen, was dann eingetreten wäre, „wenn Organe der fremden Staatsgewalt in Waffen oder in Ausübung amtlicher Funktionen schweizerisches Gebiet betreten“ hätten.[392]

Doch schon bald zeichneten sich auch Bewachungsbedürfnisse nichtmilitärischer Art ab. So beschloss etwa der Kanton Basel-Stadt bereits im September 1914, dass „bei der militärischen Kontrolle des Grenzverkehrs die hiesige Polizei beigezogen werden“ sollte, die dann eine zusätzliche Personenkontrolle unter zivilen Gesichtspunkten vorzunehmen hätte.[393] Anvisiertes Ziel war eine Kooperation zwischen zivilen und militärischen Stellen, denn auch „Personen, denen die Polizei den Eintritt in die Schweiz nicht gestatten will, [waren] von den Truppen zurückzuweisen“.[394] Die zunächst unscharfe Trennung der Zuständigkeitsbereiche offenbarte sich darin, dass die militärischen und polizeilichen Kontrollorgane zwar unabhängig voneinander arbeiteten, dass die Grenzbewachungstruppen den Personenverkehr aber auch in Eigenregie ausführten.[395] Hierfür formulierten die Militärbehörden eigenmächtig Kriterien für eine zivile Grenzpassierung.[396]

Wie im Grenzraum Basel bot sich zu Kriegsbeginn in der gesamten Schweiz ein unübersichtliches Bild der zivilen Grenzbewachungsverhältnisse. Beunruhigt über diesen Zustand intervenierten schon bald die Bundesbehörden, die eine Vereinheitlichung anstrebten. Die Bewachung der Landesgrenze personenbezogener Hinsicht rückte so bereits kurz nach Kriegsausbruch in den Aktionsradius der Behörden. Das Politische Departement liebäugelte gar mit dem Gedanken, die Grenzkontrolle ausserhalb der Schweiz vorzunehmen, um damit den absehbaren Schwierigkeiten bei Rückführungen vorzubeugen.[397] War die Diskussion einer Überfremdung der Schweiz vor dem Ersten Weltkrieg noch grösstenteils im Rahmen möglicher Naturalisierungsstrategien geführt worden, bewirkte der Krieg eine „Radikalisierung des Sprechens über Fremde“, die sich auch auf die Selektionsfunktion der Landesgrenze auswirkte.[398] Neben der zivilen Grenzbewachung und der militärischen Neutralitätssicherung existierte auch ein wirtschaftspolitischer Hintergrund für schärfere Kontrollmassnahmen. Denn schon bald stellten sich erhebliche Versorgungsschwierigkeiten ein, was die Behörden dazu veranlasste, den florierenden Ausfuhrschmuggel einzudämmen.[399] Die eigene Volkswirtschaft war bereits vor dem Ersten Weltkrieg stark auf Importgüter angewiesen, weshalb der Bundesrat die Exportbestimmungen drastisch einschränkte.[400] Breite Teile der Bevölkerung teilte die Ansicht, dass vor allem die personenbezogene Kontrolle und Bewachung der Landesgrenze verstärkt werden sollte.[401] Diese drei Aspekte – militärische Gefahr, Überfremdungsängste und grassierender Schmuggel – implizierten zusammen eine ähnliche Grenzbewachungsthematik: Die Vorstellung der bewachten Grenze etablierte sich im Verlauf des Ersten Weltkrieges als wirkungsmächtiges Ideal, das auch einen Normierungseffekt im Innern hatte. Gleichzeitig verkörperte die bewachte Grenze den Übergang vom Liberalismus zum Protektionismus nicht nur im ökonomischen, sondern auch im kulturellen und sozialen Bereich.[402] Mehr denn je massen die Menschen in der Schweiz nun der Grenze eine Selektionsfunktion bei, die unliebsame Menschen ausserhalb der eigenen Lebenswelt halten sollte. Die Idee einer personenselektiven Grenzbewachung, die erwünschte von unerwünschten Menschen schied, schlug sich bald auf die Einreisebestimmungen nieder.

Im Sommer 1915 intervenierten die Behörden des JPD beim Militärdepartement (MD) wegen den unbefriedigendenGrenzkontrollverhältnissen.[403] Dabei beklagten sie sich über die zunehmende Tendenz angrenzender Staaten, „unerwünschte Ausländer“ heimlich in die Schweiz abzuschieben.[404] Als Reaktion auf die zu befürchtende Welle von Einwanderungen fixierten die Departementszuständigen paradigmatisch zwei Einreisekriterien, nämlich der Besitz gültiger Identitätspapiere und hinreichende Subsistenzmittel. Diese beiden Erfordernisse für eine Grenzpassierung blieben bis zum Ende des Krieges bestehen und prägten auch darüber hinaus die personenbezogene Grenzpolitik. Bezeichnenderweise ging dem Vorstoss des JPD wie so oft bei fremdenpolizeilichen Initiativen eine Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren voraus.[405] Diese verlangten eine Klärung der unterschiedlichen Handhabungen bei der Grenzbewachung. Kurze Zeit später thematisierte eine hierfür einberufene Konferenz mit Vertretern von Armee, Zolldepartement und Polizeidirektionen die Möglichkeit einer „Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle“[406]. An dieser Konferenz drängten allen voran die Vertreter ostschweizerischer Kantone – eine erstaunliche Parallele zur Lancierung des Einreiseverbots gegen Zigeuner von 1888 – auf „schärfere Massnahmen für die Grenzkontrolle“, da sie gegenwärtig von „mittellosen und zweifelhaften Elementen überschwemmt“[407] würden, während die westschweizerischen Polizeibehörden die bestehenden Grenzbewachungsvorkehrungen für ausreichend hielten. Aus diesen Unterredungen resultierte eine Eingabe an das JPD, in der die Kommission festhielt, dass „die derzeitige Organisation der Grenzkontrolle zu wünschen übrig [liesse], und dass unbedingt unsere Grenzüberwachung in polizeilicher Hinsicht besser organisiert werden [sollte].“[408] Namentlich in der „Überwachung des Eintrittes der Fremden in unser Land“[409] sahen die Exponenten von Militär-, Zoll- und Polizeidepartement eine vordringliche Aufgabe. Bereits im Vorfeld der Konferenz war eine Bestandesaufnahme über die Verhältnisse an der Grenze vorgenommen worden, welche die bisherigen Vorkehrungen als unzureichend beurteilten.[410] An der Nordgrenze bestand laut dem Inspektionsbericht eine besonders gravierende Situation, weil die bestehenden Kontrollen von den deutschen Behörden dadurch unterminiert würden, dass sie auch für unliebsame Personen bereitwillig Passierscheine ausstellten, um sich ihrer zu entledigen.[411]

Die Kommission kam schliesslich zum Schluss, dass „notwendigerweise die Grenzüberwachung in polizeilicher Hinsicht besser organisiert werden sollte“[412], um den Zuzug schriften- und mittelloser Ausländer in die Schweiz zu unterbinden. Sie wandte sich mit diesem Appell an den Bundesrat. In einem Kreisschreiben an die Kantone hielt dieser fest, dass an der Landesgrenze bislang kaum Einreisekontrollen vorgenommen worden seien, währenddessen die angrenzenden Staaten aufgrund der Kriegsverhältnisse strenge Richtlinien für die Grenzpassierung erlassen hätten.[413] Per Bundesbeschluss hatte der Bundesrat am 3. August 1914 vom Parlament die Befugnis erhalten, notwendige „Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität“ ohne Zustimmung des Parlamentes ergreifen zu können.[414] Diese politische Vollmacht bezweckte, die Exekutive in die Lage zu versetzen, flexibel auf die unbeständigen äusseren Bedingungen zu reagieren. Unter diesen Prämissen schrieb der Bundesrat erstmals Kriterien für die Grenzpassierung fest:
Es soll überall an der Grenze eine Schriftenkontrolle eingerichtet werden, der sich jeder Ausländer beim Betreten des schweizerischen Gebietes zu unterwerfen hat. Hierbei wird zu untersuchen sein, ob der Fremde sich im Besitze solcher Papiere befindet, die ihn nach Massgabe der bestehenden Verträge zum Erwerb einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz berechtigen; denn nur auf Grund entsprechender Ausweisschriften werden die schweizerischen Behörden imstande sein, die Übernahme der betreffenden Personen jederzeit wieder vom Ausland zu begehren. Fremde, die solche Papiere nicht vorweisen können, sollen am Eintritt in die Schweiz verhindert und ohne weiteres zurückgewiesen werden.[415]
Die Einreisebestimmungen wurden 1915 im Vergleich zur Vorkriegszeit massiv verschärft. In erster Linie ging es mit dieser Weisung des Bundesrates von 1915 darum, schriftenlose Ausländer von der Schweiz fernzuhalten.[416] Die Behörden massen also der „Abwehr von Neuankömmlingen an der Grenze“ oberste Priorität zu.[417] Zur Realisierung der strengeren Richtlinien für eine legitime Grenzpassierung stellten die Bundesbehörden die Organisation der Bewachung ins Zentrum ihrer Überlegungen. Die verstärkte Fokussierung auf die Landesgrenze war nicht zuletzt auch das Ergebnis antiziganistischer Erwägungen, wie Klagen des Bundesrats im Geschäftsbericht für das Jahr 1915 verdeutlichten:
Wir hatten uns im Laufe des Jahres vielfach mit den Zigeunerfamilien zu befassen. Diese waren bei Ausbruch des europäischen Krieges in unser Land gekommen und konnten infolge der strengen Grenzsperren nicht mehr in die Länder, denen sie angehören dürften, abgeschoben werden. Nur für einige Zigeuner gelang es uns, von Deutschland die Übernahme zu erwirken, die übrigen wurden im Interesse der öffentlichen Ordnung interniert.[418]
Europa war zur Zeit des Ersten Weltkrieges nicht mehr von frei passierbaren Linien geprägt, sondern von unüberwindbaren Wällen. Die Einreisesperre gegen einreisende Zigeuner stand nun neben den allgemeinen Einreisebestimmungen: Die Landesgrenze war allgemein zum Ort personenselektiver Massnahmen geworden.

Zunächst basierte die personenbezogene Grenzbewachung einzig auf einer bundesrätlichen Weisung. Es sollte zwei Jahre dauern, bis die Einreisekriterien eine rechtsstaatliche Fundierung fanden. Im Herbst 1917 wandte sich das JPD an die Polizeidirektoren der Grenzkantone, um die Errichtung neuer Einreise- und Niederlassungsgesetze anzuregen. Die aufgetretenen Versorgungsengpässe sollten dadurch behoben werden, den
Zustrom unerwünschter Ausländer nach der Schweiz durch erneute Verschärfung der Grenzkontrolle einzudämmen und das Land von solchen Elementen, denen es gelungen ist oder noch gelingen wird, sich bei uns einzunisten, durch eine verschärfte Kontrolle im Innern zu befreien.[419]
Im Rahmen einer Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren legte das JPD einen Entwurf für einen Bundesratsbeschluss vor, der vorsah, „dass niemand mehr in die Schweiz hereingelangt, der den gestellten Bedingungen nicht entspricht“.[420] Um das Ziel einer funktionierenden Grenzbewachung zu verwirklichen, wäre „der Ring um das Schweizerland vollständig zu schliessen, so dass ein Durchschlüpfen überall gleich schwierig“ werde.[421] Getragen von der Rhetorik der geschlossenen Grenze realisierte der Bundesrat die von den Kantonen geforderten ausländerrechtlichen Massnahmen in einer Verordnung vom 21. November 1917. Darin wurden vier Bedingungen für die Möglichkeit eines legalen Eintrittes von Ausländern in die Schweiz fixiert:
a) Der Besitz eines Passes oder eines andern gleichwertigen Legitimationspapieres, wodurch die Staatsangehörigkeit des Einreisenden und die Möglichkeit der Rückkehr in den Heimat- oder letzten Aufenthaltsstaat dargetan wird. […]
b) Die Vorlage eines Auszuges aus dem Strafenregister oder eines Leumundszeugnisses, das von der zuständigen Behörde des letzten Wohnortes des Einreisenden innert der letzten 3 Monate ausgestellt worden ist.
c) Der Nachweis des einwandfreien Zweckes des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz.
d) Der Nachweis der für den Aufenthalt in der Schweiz nötigen Subsistenzmittel.[422]
Der Nachweis ausreichender Subsistenzmittel und die Ausweispflicht blieben bestehen.[423] Hinzu kamen die Garantie eines einwandfreien Leumunds und die Angabe plausibler Aufenthaltsgründe, die vor allem auf die Abwehr politischer Aktivisten abzielten. Die Ängste vor sozialistischer Agitation in der Schweiz schienen sich in Russland zu bestätigen, wo der Zar von den Bolschewiki um Lenin entmachtet worden war, der noch vor kurzem unbehelligt in der Schweiz weilte. Mit ihrer liberalen Gesetzgebung drohte die Schweiz in den Augen der Behörden zum Hort revolutionärer Kreise aus ganz Europa zu verkommen, wofür die Konferenzen sozialistischer Vertreter in Zimmerwald und Kienwald im Kanton Bern von 1915 alarmierende Zeichen waren. Diesen Gefahren sollte eine strengere Kontrolle von Ausländern im Inland entgegenwirken.[424] Dazu wurde neu eine Zentralstelle für Fremdenpolizei geschaffen.[425] Aufgabe dieser Stelle war „eine einheitliche, zentrale Übersicht über die ein- und ausreisenden Ausländer“[426] zu erhalten, was gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Grenzkontrolle und -bewachung verwies.

Während früher einzig Zigeuner Objekte der Grenzbewachung gewesen waren, dehnte sich der Geltungsbereich der personenbezogenen Grenzbewachung aus: fortan waren alle Personen „die die Bedingungen der Ein- oder Ausreise nicht erfüllen, zurückzuweisen“.[427] Auf der Grundlage des Vollmachtenregimes deklarierte der Bundesrat die Landesgrenze zur prinzipiellen räumlichen Selektionslinie. Wie in der Frühphase der bundesstaatlichen Zigeunerpolitik war der Besitz von gültigen Legitimationspapieren ausschlaggebend für die prinzipielle Möglichkeit eines rechtlich korrekten Grenzübertrittes, denn die Verordnung besagte, dass „Schriftenlose oder mit ungenügenden Ausweisschriften versehende Ausländer […] über die Landesgrenze abzuschieben“ seien.[428] Offenbar ging es den Behörden also darum, Menschen aus unteren sozialen Schichten von der Schweiz fernzuhalten. So erwies sich die Landesgrenze als qualitativer Selektionsmechanismus, denn nur denjenigen Personen, die bestimmten Erfordernissen entsprachen, wurde ein Aufenthaltsrecht gewährt.[429] Die neuen Einreisebestimmungen waren ein Spiegel des bürgerlichen Selbstbildes, das sich die Behörden im Prozess der „helvetischen Ethnisierung“ vom ‚Schweizertum’ ausmalten und das die negativen Gesichtspunkte festlegte, nach denen ein Fremder beurteilt wurde.[430] Die neue Bedeutung der Landesgrenze führte zu einer Ausdehnung der Kontroll- und Bewachungsmassnahmen für Zivilpersonen.[431]

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[390] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend schärfere Grenzkontrolle vom 25. September 1915.

[391] Bonjour 1965, S. 637.

[392] Bar E 27, Nr. 13 163; FZD, Oberzolldirektion, No. 342, 12. Juni 1912.

[393] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, 9. September 1914.

[394] Ebd.

[395] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; MD, Kommando des Armeekorps, 7. Dezember 1914. – „Den Grenzbewachungstruppen liegt neben dem militärischen Grenzschutz auch die Überwachung des zivilen Grenzverkehrs ob. […] Die Überwachung des zivilen Grenzverkehrs durch die Truppen erfolgt unabhängig von den Grenzwacht(-Zollwächter) und Polizeiorganen.“

[396] Ebd. – „Einzulassen sind […] fremde Personen, welche mit einwandfreien Legitimationspapieren versehen sind und die eine gesicherte Existenz nachweisen können (gesicherte Arbeitsgelegenheit in der Schweiz oder angemessene Barmittel).“

[397] Gast 1997, S. 22f.

[398] Kury 2003, S. 211. – Zur Einwanderung vor dem Weltkrieg: Schlaepfer 1969, S. 65.

[399] Gast 1997, S. 21.

[400] Jost, Hans-Ulrich: Bedrohung und Enge (1914-1945), in: Geschichte der Schweiz und der Schweizer, Basel 1986, S. 731-820, hier S. 733.

[401] Gast 1997, S. 14.

[402] Zum Ersten Weltkrieg als Wendepunkt vom liberalen zum protektionistischen Prinzip: Kury 2003, S. 89. – Zum Ende des Wirtschaftsliberalismus: Von Greyerz 1977, S. 1026.

[403] Bar E 27, Nr. 13 158; das JPD an das MD, 10. Juli 1915.

[404] Ebd.

[405] Ebd. – „Wir haben uns veranlasst gesehen, am 5. Juli die Frage der Grenzkontrolle der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren vorzulegen.“

[406] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Generalstababteilung, 29. Juli 1915, Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahme für die Grenzkontrolle 27./28. Juli 1915.

[407] Ebd. – An genannter Konferenz nahmen Polizeivertreter der Kantone St. Gallen, Zürich, Basel-Stadt, Wallis, Genf und Tessin teil.

[408] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; Eingabe der Kommission zur Vorberatung von Massnahmen für eine schärfere Grenzkontrolle an das JPD, ohne Datum.

[409] Ebd.

[410] Bar E 27, Nr. 13 160; Beilage zum Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle vom 27./28. Juli 1915, ohne Datum. – Auch in: StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917. – Über die Vorgehensweise bei der Informationserfassung hielt der Bericht fest, dass „in allen Kantonen mehrere Stichproben an der Grenze vorgenommen [wurden] bei Tag und bei Nacht, in abgelegenen Gegenden und auf stark frequentierten Strassen, Eisenbahnen und Dampfbooten“, was die Bedeutung einer effizienten Grenzbewachung für die Militärzuständigen zeigt.

[411] Bar E 27, Nr. 13 160; Beilage zum Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle vom 27./28. Juli 1915, ohne Datum. – „Dieses Verfahren, und es ist bekannt, dass die Deutschen es anwenden, wird natürlich eingeschlagen für alle Personen, die man abschieben will, oder bei denen man ein Interesse hat, dass sie nach der Schweiz gehen.“

[412] Bar E 27, Nr. 13 158; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 25. September 1915.

[413] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betr. schärfere Grenzkontrolle, 25. September 1915. – „Infolgedessen sammeln sich auf dem Gebiete unseres Landes, das bisher jedermann ohne besondere Kontrolle den Eintritt gestattet hat, eine grosse Anzahl von Elementen, die den Kantonen zur Last fallen und deren Ausschaffung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann.“

[414] Jost 1986, S. 738, umschreibt das Vollmachtenregime als einen „politischen Ausnahmezustand“, der „Demokratie und Verfassung in starkem Masse unterlief“.

[415] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betr. schärfere Grenzkontrolle, 25. September 1915.

[416] Vgl. StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – So erachtete der Vorsteher des JPD im Rückblick die Initiierung einer restriktiven Grenzpolitik gegenüber Einreisenden deshalb als so dringlich, „um schriftenlose Fremde am Eintritt in die Schweiz zu verhindern und dadurch vorzubeugen, dass solche Fremde den Kantonen zur Last fallen“.

[417] Gast 1997, S. 25.

[418] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 331.

[419] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, z.H. Regierungsrat Miescher, 1. Oktober 1917.

440 StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; die Direktion der Kantonspolizei Basel-Stadt an die Bundesanwaltschaft, 29. Oktober 1917. – „An der Einreise müssen in erster Linie alle diejenigen Ausländer verhindert werden, welche nicht jederzeit in ihre Heimat zurückkehren können und daher gegebenenfalls der Schweiz zur Last fallen würden.“

[421] Ebd.

[422] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917. – Abschnitt I: „Die Grenzkontrolle“; Art. 1: „Erfordernis für das Betreten des schweizerischen Gebietes […]“. – Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Heerespolizei, Kommando, 1. Februar 1918, Vorschriften für den Grenzpolizeidienst.

[423] Nach Fahrmeir 2000, S. 70, besass die Passpflicht eine doppelte Funktion: „Einerseits dienten sie [sc. Ausweispapiere] dazu, die Identität ihres Inhabers […] zu belegen, andererseits bestätigten sie, dass der […] Betreffende eine Reiseerlaubnis des Heimatstaates besass.“

[424] Zur Kontrolle im Innern: StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an Herrn Miescher, Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – So sollten „auch die mit Schriften und Geldmitteln versehenen Personen, welche ohne einen ersichtlichen Zweck in unser Land kommen […] gegenwärtig einer gewissen Beobachtung unterworfen werden, da eine beträchtliche Anzahl von Elementen einen Verkehr über die Grenze mit dem Ausland unterhalten, der strafbar ist und die Beziehungen der Schweiz zu anderen Ländern schädigen kann“. – Siehe auch StaBS 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, Bekanntmachung betreffend die Kontrolle der Ausländer vom 15. Dezember 1917. – Diese Anregungen wurden unter dem neuen gesetzlichen Rahmen vom Herbst 1917 umgesetzt. Fortan galten neue Richtlinien für den Aufenthalt in der Schweiz, unter anderem: „Jeder Gast […] hat bei seiner Ankunft im Gasthof oder in der Pension einen Anmeldeschein eigenhändig auszufüllen und zu unterschreiben […] Jeder neuankommende Ausländer hat sich innerhalb 24 Stunden nach Ankunft unter Vorlage seiner Ausweisschriften beim Fremdenpolizeibureau anzumelden und über den Zweck seines Aufenthaltes auszuweisen“.

[425] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01; Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, 7. Dezember 1917. – Zur Entstehungsgeschichte der Zentralstelle für Fremdenpolizei siehe Gast 1997, S. 19ff.

[426] Gast 1997, S. 41. – Garrido 1987, S. 10. – Kury 2003, S. 95, bezeichnet die Funktion der Fremdenpolizei treffend als Kontrollorgan „über das Fremde im Eigenen“.

[427] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, Abschnitt I „Die Grenzkontrolle“; Art. 7.

[428] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, Art. 18.

[429] Kury 2003, S. 212, spricht in diesem Zusammenhang von einer „qualitativen Auswahl“ der einreisenden Ausländer.

[430] Zum Begriff der „helvetischen Ethnisierung“: Ders. S. 44.

[431] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – „Wir benützen gerne den Anlass, Ihnen zu empfehlen, die Schriftenkontrolle gegenüber den Fremden, die in unser Land kommen wollen, Ihre ganze und fortgesetzte Aufmerksamkeit zu schenken und darauf Bedacht nehmen zu wollen, dass die schriften- und mittellosen Ausländer vom Betreten unseres Landes abgehalten und dadurch die Kantone vor grossen Lasten bewahrt werden.“