- 4.2
- Observierte Grenze: Die Grenze als bewachter Raum
Und während der Hauptmann so sprach, da loderten nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt da und dort gewaltige Feuersbrunste auf; dumpf hallten der Kanonendonner und das Knattern der Maschinengewehre herauf auf die Jurahöhe.[432]Die neuen Einreisekriterien schlugen sich auch auf die Organisation der Grenzbewachung nieder. Vormals sahen sich einreisende Ausländer erst im Landesinnern mit der Staatsmacht konfrontiert. Jetzt begann die Umsetzung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen bereits an der Landesgrenze. Mit den neuen Eintrittsbestimmungen vergrösserte sich der Kreis derjenigen Personen, die direkt an der Grenze zurückgewiesen werden sollten. Die Grenzbewachung erhielt aufgrund des Anstieges der potentiellen unrechtmässigen Grenzübertritte einen völlig neuen Stellenwert. Neben die fremdenpolizeilichen Aufgaben der kantonalen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps traten im Verlauf des Krieges zwei neue Organisationseinheiten, die überwiegend mit personenbezogenen Bewachungsaufgaben an der Landesgrenze beschäftigt waren: die Heerespolizei und die Freiwillige Bewachungstruppe.
Auch während der Kriegsjahre bestand die polizeiliche Fixierung auf Zigeuner weiter, und es rückten neue Probleme in den Mittelpunkt:
Wir hatten uns im Laufe des Jahres vielfach mit Zigeunerfamilien zu befassen. Diese waren bei Ausbruch des europäischen Krieges in unser Land gekommen und konnten infolge der strengen Grenzsperren nicht mehr in die Länder, denen sie angehören dürften, abgeschoben werden.[433]Waren die Zigeuner noch kurz vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges in der Presse häufig ein Thema gewesen, verschwanden sie nun im öffentlichen Diskurs. Auch die Schwerpunkte der polizeilichen Arbeit verlagerten sich, sodass Arrestationen infolge von ‚Bettel und Vaganität’ im Kanton Luzern 1918 nur noch rund 11 % der Polizeiarbeit ausmachten, während es vorher deutlich mehr waren.[434] Hinzu kam, dass die kantonalen Polizeikorps empfindliche Personalreduktionen zugunsten der militärischen Landesverteidigung in Kauf nehmen mussten.[435]
Auch beim eidgenössischen Grenzwachtkorps veränderten die aussergewöhnlichen Umstände den Arbeitsbetrieb. Ein scheinbar unbedeutendes Ereignis im Winter 1914 veranlasste die Armeeführung, das Grenzwachtkorps unter seine Befehlsgewalt zu stellen: Ein Grenzwächter hatte zwei italienischen Offizieren im Kanton Wallis erlaubt, bewaffnet die Grenze zu passieren, um sich dort in einem Restaurant verpflegen zu lassen.[436] Die lokalen Militärzuständigen betrachteten diese fahrlässige Handlung als eine Neutralitätsverletzung, obwohl Italien erst im Mai 1915 in den Krieg eintrat. So kam es im Frühjahr 1915, dass
von nun an im ganzen Gebiete der Grenzbewachung durch Truppen der Armee, das Personal des Grenzwächterkorps dem militärischen Kommando unterstellt sei & demgemäss jedem Befehl eines militärischen Vorgesetzten unbedingt Folge zu leisten habe.[437]Während der Kriegsjahre arbeitete das Grenzwachtkorps eng mit den militärischen Grenzbewachungstruppen zusammen.[438] Seine Hauptaufgabe bestand in der Unterbindung des Ausfuhrschmuggels und der Überwachung der geltenden Einreisebestimmungen, was durch die Bewachung der Grenzabschnitte zwischen den stationären Militärposten geschah.[439] Nachdem das Ausfuhrverbot dazu geführt hatte, dass sich die Schmuggelbekämpfung als immer aufwändiger erwies, ersuchte das FZD 1916 militärische Unterstützung für die Sicherung der zollpolitischen Bestimmungen.[440] Daneben intensivierte sich im Laufe des Krieges auch die fremdenpolizeiliche Rolle des Korps:
Das Grenzwachtpersonal hat auch bei der Passkontrolle mitzuwirken und zahlreiche unerwünschte Elemente, wie fremde Deserteure, entwichene Kriegsgefangene, fremde Reisende ohne Ausweisschriften, festgenommen und den zuständigen Polizeibehörden übergeben.[441]Nachdem im Herbst 1915 die Möglichkeiten zur Einreise eingeengt worden waren, erhielten Polizei und Grenzwachtkorps für die Aufrechterhaltung der zivilen Grenzbewachung Unterstützung von der Heerespolizei, auch weil sich der Personalbestand des Grenzwachtkorps im ersten Kriegsjahr reduziert hatte.[442]
Die Einbezugnahme der Heerespolizei sollte insbesondere bei der Einreisekontrolle zum Tragen kommen.[443] Der Einsatz dieser Gattung an der Grenze entsprach den aktuellen Bedürfnissen, denn diese Aufgabe war vor dem Ersten Weltkrieg überhaupt nicht für die Heerespolizei vorgesehen. Nachdem 1874 das Militär zur Sache des Bundes geworden war, sah die Armeeleitung 1891 die versuchsweise Schaffung eines Feldgendarmeriekorps vor.[444] Die Instruktion für diese militärische Abteilung sah verschiedene polizeiliche Aufgaben vor. Allgemein waren die Polizeisoldaten bei Vergehen innerhalb des Militärs in kriminalpolizeilicher Weise tätig. Ferner fiel ihnen die sitten- und fremdenpolizeiliche Aufgabe zur „Kontrolle und Abweisung der den Truppen folgenden polizeinotorischen Dirnen, Bettlern, Vaganten“[445] zu. Für diesen Dienst waren ausschliesslich kantonale Polizisten vorgesehen. Die Feldgendarmerie, die man später als Heerespolizei bezeichnete, wurde mit der Verordnung zur Militärorganisation von 1907 institutionalisiert.[446] Kurz nach Kriegsbeginn erging eine neue Verordnung für die Organisation der Heerespolizei, die sich eng an den früheren polizeidienstlichen Vorgaben orientierte und ein entsprechend breit gefächertes Aufgabenfeld vorsah.[447]
Dagegen nahm die Heerespolizei im Ersten Weltkrieg weniger truppeninterne polizeiliche Funktionen wahr, sondern erfüllte personenbezogene Grenzbewachungsaufgaben, die ab 1916 zur Kernaufgabe dieser Truppe avancierten:[448]
Es kann nur im Interesse des Dienstes der Heerespolizei liegen, wenn sie Aufgaben an der Landesgrenze übernimmt, wie sie die Oberzolldirektion anstrebt zur Bekämpfung des Ausfuhrschmuggels in Verbindung mit den Grenzwächtern. Damit wird es der Heerespolizei auch möglich, eine wirksame Personen- und Schriftenkontrolle an der Grenze auszuüben, wie sie nicht nur im Interesse der Armee liegt, sondern auch vom Bundesrat, von den Kantonen verlangt wurde.[449]Seit den Bestimmungen von 1914 war für die Heerespolizei ein Normbestand von 262 Personen vorgesehen. Mit der Ausweitung ihres Kompetenzbereiches wurde die Heerespolizei gegen Ende des Jahres 1916 neu organisiert.[450] Durch den anhaltenden Mobilisationszustand der Armee hatte ihr Bestand infolge von Austritten bis auf 140 Soldaten abgenommen.[451] Diese Reduktion hatte beträchtliche organisatorische Auswirkungen angesichts eines immer breiteren Aufgabenfeldes: So sollte die Heerespolizei etwa auch zur Unterstützung des Zollpersonals bei der Personenkontrolle, der Bewachung der Elektrizitätswerke längs des Rheins, zum Ordnungsdienst in den Internierungslagern für ausländische Militärangehörige und zur Grenzbewachung ausserhalb der von der Armee besetzten Zonen eingesetzt werden.[452] Schon bald rief das Missverhältnis von gestellten Aufgaben und dazu verfügbaren Kräften Forderungen nach einer Erhöhung des Personalbestandes und einer Ausweitung der zum Dienst zugelassenen Personen hervor, denn bis anhin waren die Heerespolizisten ausschliesslich aus den kantonalen Polizeikorps rekrutiert worden. Diese Entwicklung führte beim MD zu grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich der personellen Zusammensetzung. Dabei bot insbesondere die bislang unzureichende Überwachung der zivilen Einreisen Anlass zur Reflexion:
Die richtige Durchführung der Grenzkontrolle ist bisher in der Hauptsache daran gescheitert, dass es hiefür an einem ausreichenden und geschulten Personal fehlt und die Heerespolizei, anstatt als ein zur Armee gehörendes Korps hiefür besonders rekrutiert zu werden, einfach nach Bedarf den kantonalen Polizeikorps entnommen wird.[453]Die Anfragen für die Durchführung der Personenkontrolle durch militärische Organe gingen häufig von den einzelnen Kantonen aus. So intervenierte die Regierung des Kantons Aargau beim MD, dass die Bewachung der Rheinkraftwerke mit eigenem Personal nur unzureichend sichergestellt werden könne.[454] Daneben wünschte die Kantonsregierung für die Bewachung der Energieversorgungsanlagen zusätzlich Heerespolizisten einzusetzen wie auch für „die Passkontrolle an den Grenzübergängen, die nach den Ausführungen der aargauischen Polizeidirektion bisher bloss eine notdürftige war, weil der Kantonspolizei die nötigen Organe fehlen“.[455] Die steigende Nachfrage für Einsätze der Heerespolizei „zur Lösung polizeilicher Aufgaben“ und die auftretenden Schwierigkeiten der bislang praktizierten Rekrutierung führten zu einer Modifikation der Anforderungsbestimmungen.[456] Der Mangel an Polizeikräften – die Kantone hatten ja ihre Polizisten teilweise der Armee zur Verfügung zu stellen – erweiterte also zusätzlich denAufgabenbereich.[457] General Wille kommandierte schliesslich im November 1916 die Heerespolizisten zur Bewachung der Elektrizitätswerke an der Nordgrenze.[458] Daneben übernahm sie fortan auch die „polizeiliche Grenzkontrolle innerhalb des Armeeraumes längs des Rheins von Schaffhausen bis Grenzacherhorn/Birsfelden“.[459] Schon zu Jahresbeginn war ihr Tätigkeitsfeld per Bundesratsbeschluss angepasst worden.[460] Die verwirrenden Zuständigkeitsbereiche zwischen Militär, Grenzwachtkorps und Polizei und der neudefinierte Armeeraum infolge der veränderten Kriegssituation führte im Sommer 1916 zu einer Neuorganisation der Grenzbewachung auf dem Gebiet der gesamten Schweiz.[461] Als Grundsätze des Grenzkontrolldienstes wurden festgehalten:
In den Grenzabschnitten, wo militärische Grenzwachtposten stehen, sind diesen Feldgendarmen, Grenzwächter oder kantonale Polizisten zuzuteilen, welche die Kontrolle der Passanten zu besorgen haben. In Grenzabschnitten, wo keine militärischen Grenzwachtposten stehen, wird die Grenzkontrolle durch Feldgendarmen, Grenzwächter und Kantonspolizisten allein besorgt.[462]Die Expansion der Obliegenheiten der Heerespolizei und der anhaltend schwache Truppenbestand führten gegen Ende 1916 zu einem Vorstoss des MD beim Bundesrat. Darin hielt der Departementsvorsteher fest, dass die Länge des Dienstaufgebotes der Soldaten in einem Missverhältnis mit den ausgedehnten Aufgaben stünden.[463] Das MD schlug deshalb eine Erhöhung des Kontingents durch „250 Freiwillige aus der Truppe zum Heerespolizeidienst für die Dauer der Kriegsmobilmachung“[464] vor. Am 10. November 1916 stimmte der Bundesrat dem Anliegen des MD zu: Zugunsten der Heerespolizei sollten fortan 250 Soldaten aus der Truppe zugewiesen werden.[465] Diese Verschiebung von der militärischen zur zivilen Grenzbewachung sollte sich bis Kriegsende fortsetzen. Diese Entwicklung hing eng mit der veränderten Bedrohungslage zusammen, denn die Erstarrung der Kriegsparteien im Stellungskrieg verringerte die Gefahr von Neutralitätsverletzungen für die Schweiz.
Die Überlastung der Heerespolizei mit den anstehenden Aufgaben der Grenzbewachung führte 1917 zu einer neuerlichen Erhöhung des Mannschaftsbestandes. In direkter Bezugnahme auf die Reorganisation der Ausländerkontrolle an der Grenze forderte zwei Tage später das Kommando der Heerespolizei entsprechende Anpassungen an die neuen Dienstverhältnisse.[466] Die Bekämpfung des Warenschmuggels, die Kontrolle politisch verdächtiger Menschen sowie die „intensive Schriftenkontrolle“ bedingten eine weitere Erhöhung der zur Grenzbewachung eingesetzten Personen.[467] Rund zwei Wochen nach der Festsetzung der neuen Einreisebestimmungen beschloss der Bundesrat, „dass das Armeekommando ermächtigt wird, bis zu 400 [statt der bisher 250] Freiwillige zum Heerespolizeidienst zu rekrutieren“.[468]
Die Beanstandungen über die Verhältnisse bei der personenbezogenen Grenzbewachung rissen aber nicht ab. Bei einer Inspektion der Grenzbewachungsorganisation durch das zuständige Grenzbüro in Basel beispielsweise stellten die Verantwortlichen fest, „dass von einer zuverlässigen Grenzkontrolle […] unter dem bestehenden Sistem [sic] nicht die Rede sein konnte“.[469] Dies veranlasste die Zuständigen in Basel zu einer Umstrukturierung des bestehenden Arbeitsprozesses, wobei man die militärischen Schildwachen dahingehend mit einbezog, dass sie alle Personen, die „quer feldein oder auf gesperrten Wegen“ die Grenze überschreiten wollten, in Gewahrsam nehmen und den Polizeiorganen zuführen sollten.[470] An unübersichtlichen Stellen sowie in Waldgebieten sollten Patrouillengänge von Heerespolizisten und Grenzwächtern für eine ausreichende Grenzbewachung sorgen.[471] Die grosse Zahl an Arrestationen – alleine in der Stadt Basel hielten die Kontrollorgane im April 1918 47 Schmuggler und 15 unbefugte Grenzpassierer an, im darauf folgenden Monat gar 55 Schmuggler, 18 Deserteure und 17 Personen wegen unbefugtem Grenzübertritt – liess die Forderungen nach weiteren Verschärfungen der Grenzbewachung nicht verstummen.[472]
Die Wahrnehmung der Situation an der Landesgrenze führte also dazu, dass sich das Hauptaugenmerk der Grenzpolitik in den Kriegsjahren immer mehr auf die personenbezogene Kontrolle und Bewachung der Landesgrenze verlagerte. Im Frühjahr 1918 resümierte das Kommando der Heerespolizei diese kontinuierliche Tätigkeitsverschiebung:
Die Heerespolizei besorgt nicht mehr wie früher den Polizeidienst bei der Truppe, sondern fast ausschliesslich den Grenzpolizeidienst in der ganzen Armeezone und die Bewachung der Befestigungsanlagen und anderer gefährdeten Etablissementen und Objekte.[473]Im April beabsichtigte die Armeeführung, zusätzlich 500 Soldaten aus der Truppe der Heerespolizei zuzuführen.[474] Der Bundesrat erhöhte in der Folge die Zahl der Freiwilligen gar auf 1’000 Soldaten, die der Heerespolizei zur Sicherstellung der personenbezogenen Grenzbewachung zugewiesen wurden.[475] Zwischen Winter 1916 und Sommer 1918 vervierfachte sich so die Zahl der Freiwilligen in der Heerespolizei. Neben der veränderten Funktion der Heerespolizei zeigte die Vergrösserung des Truppenbesandes die grenzpolitische Veränderung während des Krieges.
Neben die Heerespolizei trat die „Freiwillige Bewachungstruppe“, die nach Kriegsende ausschliesslich die Landesgrenze in personenbezogener Hinsicht observierte. Ihre Bildung am 2. Dezember 1918 stand unter dem Paradigma einer Grenzbewachung zu fremdenpolizeilichen Zwecken, denn „der Grenzbesetzungsdienst [sei] je länger je mehr zum reinen Polizeidienst geworden“.[476] Der von den Behörden befürchtete Flüchtlingsstrom in die Schweiz schien sich denn auch tatsächlich zu bewahrheiten.[477] Die veränderte Ausgangslage in der militärischen Grenzbewachung führte zum Gedanken, für den eigentlichen „Grenzpolizeidienst“ ein eigenständiges Freiwilligenkorps einzurichten, das wie keine andere Einrichtung die neue Grenzpolitik der Schweiz symbolisierte.[478] Mit einem Aufruf zur Rekrutierung von Freiwilligen suchte das Armeekommando so Soldaten für die „Kontrolle der Passanten“, die in marginaler Form auch militärische Elemente beinhalten sollte.[479] Allerdings beschränkte sich das Aufgabenfeld der Freiwilligen Bewachungstruppe schon bald auf rein zivile Kontrollaufgaben.[480] Zu Beginn ihrer Tätigkeit war ihr Truppenbestand so gross, dass die Soldaten von Basel bis Schaffhausen „eine ununterbrochene Postenkette“[481] bildeten.
Im Zuge der allgemeinen Demobilmachung nach dem Krieg wurde die Freiwillige Bewachungstruppe schrittweise wieder abgebaut, was nicht zuletzt auf den wachsenden Widerstand innerhalb der Bevölkerung zurückzuführen war, da trotz Kriegsende weiterhin Störungen im Ablauf des Grenzverkehr auftraten, was insbesondere die Bewohner der Grenzstädte Genf und Basel nicht länger hinnehmen wollten.[482] Die Weiterführung der personenbezogenen Grenzpolitik hatte längst keine militärischen Gründe mehr, sondern lag nun einzig „im Interesse der Durchführung der Fremdenpolizei“ und der Schmuggelbekämpfung, was zum Gedanken führte, auch in naher Zukunft Heerespolizisten für den Grenzpolizeidienst einzusetzen.[483]
Die Beweggründe für eine Weiterführung der Grenzbewachung nach dem Kriegsende hatten sich im Verlauf des Ersten Weltkrieges herauskristallisiert, denn bereits ab 1915 sahen sich die Bewachungsorgane überwiegend mit Grenzübertritten von Zivilpersonen konfrontiert. Die ursprünglich militärischen Dienstanordnungen dagegen verkamen zu einer Farce. Die Delegierung von Soldaten aus der Truppe an die Heerespolizei verdeutlichte diesen Prozess, der nach dem Krieg durch die Errichtung der Freiwilligen Bewachungstruppe sogar noch aufrechterhalten wurde. In diesem Kontext spielte auch der Beschäftigungsfaktor für die entlassenen Soldaten eine nicht unerhebliche Rolle. Denn die stark beeinträchtigte Wirtschaft und die schwelenden sozialen Spannungen konnten so teilweise abgefedert werden. Für das JPD und das FZD wie für die kantonalen Polizeibehörden war die personenbezogene Grenzbewachung aber längst eine unabdingbare Notwendigkeit geworden.
Während zu Kriegsbeginn die Grenzbewachung unter militärischen Vorzeichen stand, stieg die rein personenbezogene Grenzbewachung im Verlauf des Krieges und über das Kriegsende hinaus markant an. Grafik 3 zeigt diese Entwicklung vom Frühjahr 1918 bis Sommer 1920. [484]

Mit der Auflösung der Freiwilligen Bewachungstruppen stellte sich den Zuständigen der personenbezogenen Grenzbewachung die Frage nach der zukünftigen Gestaltung der Grenzbewachung.
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[432] Die Grenzbesetzung 1914-1918 [o.V.], von Soldaten erzählt, Zürich [o.J.], S. 33.
[433] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 331.
[434] Siehe Anhang 2.
[435] Kiener 2003, S. 78, weist auf die organisatorischen Schwierigkeiten, die dadurch entstanden, dass „viele Mitglieder des Korps zum Dienst in der Heerespolizei eingezogen worden waren“.
[436] Der Zwischenfall wird bei Kuert 1994, S. 35, geschildert.
[437] Bar E 27, Nr. 13 163; MD, das Armeekommando an die Kommandanten der Armeekorps 1,2 und 3, 15. Februar 1915.
[438] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1915, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1914, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 105.
[439] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1917, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1916, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 350.
[440] Bar E 27, Nr. 13 237; das FZD an den Bundesrat, 8. April 1920.
[441] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1918, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1917, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 386. – Der Begriff „unerwünschte Elemente“ war ein Sammelbegriff für alle suspekten Personen ausländischer Herkunft und konnte je nach Kontext auf politische, ethnische oder soziale Aspekte bezogen sein.
[442] Bar E 27, Nr. 13 158; MD, Heerespolizei, Kommando, 25. Oktober 1915. – „Allen fremden Personen, welche schriften- und mittellos sind, ist der Übertritt auf Schweizergebiet zu verweigern […] DieFeldgendarmen sind zu dieser Schriftenkontrolle, vermöge ihrer bisherigen Tätigkeit, besonders geeignet.“ – Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 393. – „In einzelnen Grenzabschnitten, namentlich da, wo die Grenzbesetzungstruppen zurückgezogen wurden, ist die Personen- bzw. Passkontrolle den Grenzwächtern übertragen worden, um den Zuzug schriften- und mittelloser Ausländer, die sich zahlreich an unserer Grenze einstellten, zu verhindern. Vielfach wurde das Grenzwachtpersonal zur Unterstützung der Heerespolizei und der Begleitung militärischer Patrouillen verwendet.“
[443] Bar E 27, Nr. 13 158; MD, Heerespolizei, Kommando, 25. Oktober 1915. – „Überall da, wo Feldgendarmen mit Grenzbewachungsdienst und Verkehrskontrolle betraut sind, haben sie auch diese Schriftenkontrolle in Verbindung mit den kantonalen Polizeiorganen und den Grenzwächtern oder dem Militär zu besorgen.“
[444] Bar E 27, Nr. 578; MD, Instruktion für die Feldgensdarmeriekorps [sic] der VI. & VII. Armeedivision bezüglich ihrer Dienstleistungen beim Truppenzusammenzug 1891, ohne Datum.
[445] Ebd.
[446] Bar E 27, Nr. 579; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betr. die Organisation der Heerespolizei, 4. Mai 1910. – Zum besagten Verfassungsartikel vgl. Lüthi, Werner: Sicherheitspolizei und Kriegsmobilmachung, in: Allgemeine Schweizerische Militärzeitung 86 (1940), S. 554-562, hier S. 555: „Das Heer ist bestimmt zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen und zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern […]“, gem. Art. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. – Bar E 27, Nr. 580; Militärordnung vom 12. April 1907, Art. 13, 14, 62.
[447] Bar E 27, Nr. 580; MD, Verordnung betr. die Organisation der Heerespolizei vom 5. August 1914.
[448] Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Heerespolizei, Kommando an den Unterstabschef der Armee, 6. Januar 1916. – „So haben wir nun gegen 170 Mann im Dienste, ausschliesslich zur Grenzbewachung und Passantenkontrolle.“
[449] Ebd.
[450] Ebd. – „Die Aufgaben der Heerespolizei sind in der letzten Zeit stark angewachsen und gehen heute bedeutend über den Rahmen jener Verordnung [sc. V. vom 5. August 1914] hinaus.“
[451] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916. – Dazu auch Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Heerespolizei, Kommando an den Unterstabschef der Armee, Armeestab, 6. Januar 1916. – Zu Jahresbeginn waren etwa noch 170 Soldaten im Einsatz gewesen.
[452] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916.
[453] Bar E 27, Nr. 13 160; der Territorialdienst des MD an das MD, 11. Juli 1916.
[454] Bar E 27, Nr. 581; MD, Armeestab, Generalstabsabteilung an das MD, 6. November 1916.
[455] Ebd.
[456] Ebd.
[457] Vgl. Bar E 27, Nr. 13 161; das MD an das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, 20. September 1916. – Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt etwa hatte vergebens ein Dispensationsgesuch gestellt, um die 14 Kantonspolizisten, die in der Heerespolizei engagiert waren, freizustellen. Diesen Vorstoss unternahm das Polizeidepartement deshalb, weil die „neuesten Vorschriften über die Behandlung der Deserteure, Refraktäre, Urlaubsgänger und Zivilinternierten den Polizeidienst erheblich erschwer[t]en“.
[458] Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Armeekommando, 8. Dezember 1916.
[459] Ebd.
[460] Bar E 27, Nr. 582; Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 betr. den Dienst der Heerespolizei. – Im ersten Artikel wurde das Aufgabenfeld der Heerespolizei um die Grenzbewachung erweitert: „Die Heerespolizei kann im Einverständnis mit den kantonalen Behörden auch zu Dienst bei der Grenzkontrolle beigezogen werden.“
[461] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Armeekommando, 15. Juli 1916. – Der Armeeraum wurde am 6. Juli 1916 neu festgelegt.
[462] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Armeekommando, 15. Juli 1916.
[463] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916.
[464] Ebd.
[465] Bar E 27, Nr. 581; Bundesratschbeschluss betr. teilweise Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei vom 10. November 1916.
[466] Bar E 27, Nr. 583; MD, das Kommando der Heerespolizei an den Generalstab, 23. November 1917. – „Eine weitere Ausdehnung unserer Tätigkeit wird die neue Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer bedingen.“
[467] Ebd. – Die Expansion der grenzbewachenden Tätigkeiten der Heerespolizei manifestierte sich etwa auch darin, dass 60 zusätzliche Soldaten an die Nord- und Nordostgrenze transferiert werden sollten, um dort Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
[468] Bar E 27, Nr. 582; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 3. Dezember 1917.
[469] Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 1. März 1918.
[470] Ebd.
[471]Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 1. März 1918. – „Die Truppe hat sich mit der Sicherung von Wäldern nicht zu befassen.“
[472] Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 6. Mai 1918 und 5. Juni 1918.
[473] Bar E 27, Nr. 8 763; MD, das Kommando der Heerespolizei an die Generaladjutantur des Armeestabes, 15. April 1918.
[474] Ebd.
[475] Bar E 27, Nr. 582; Bundesratsbeschluss betr. Verstärkung der Heerespolizei vom 23. Juli 1918. – Am 20. November hatte das Kommando der Heerespolizei vom Bundesrat die Ermächtigung erhalten, die Rekrutierung von Heerespolizisten über den im Sommer „festgesetzten Bestand von 1000 Mann, Unteroffizieren und Soldaten hinaus fortzusetzen“.
[476] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, die Nachrichtensektion des Armeestabs an die Generalstabsabteilung, 18. September 1918. – Bar E 27, Nr. 13 237; MD, Bericht über die Tätigkeit der Bewachungstruppe und Heerespolizei, Kommando der Bewachungstruppe und der Heerespolizei, 30. November 1920.
[477] Gast 1997, S. 57.
[478] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, die Nachrichtensektion des Armeestabs an die Generalstabsabteilung, 18. September 1918.
[479] Bar E 27, Nr. 13 237; MD, das Armeekommando, 20. November 1918.
[480] Richter, Erhard: Die Freiwillige Bewachungstruppe – Entstehung, Organisation und Tätigkeit, Zürich 1923, hier S 13. Richter trennte das Aufgabenfeld der Bewachungstruppe gegenüber den anderen grenzkontrollierenden und -bewachenden Einheiten wie folgt ab: „Die Bewachungstruppe war also in erster Linie angewiesen, die Grenzwächter und Heerespolizei in deren Dienste zu unterstützen, sowie die eigentlichen militärischen Aufgaben des Grenzschutzes zu übernehmen, während sich das Grenzwachtkorps hauptsächlich mit den die Grenze passierenden Gütern und Waren […] befasst und der Heerespolizei die Kontrolle des Personenverkehrs im kleinen und grossen Grenzverkehr oblag.“
[481] Ders. S. 12.
[482] Bar E 27, Nr. 13 237; das Kommando des IV. Territorialkreises (Basel) an die Sektion für den Territorialdienst der Generalstabsabteilung des MD, 14. Februar 1920. – „Dass die Grenzbevölkerung die Anwesenheit der Grenzbewachungstruppen als lästig empfindet, ist in den Umständen & der Aufgabe, die diese Truppen pflichtgemäss zu erfüllen haben, begründet. Die Grenzbevölkerung, die zahlreiche Verbindung verwandtschaftlicher & geschäftlicher Art mit den deutschen Nachbarn besitzt, empfindet naturgemäss die Schranken, die der Krieg & die Nachkriegszeit dem gegenseitigen Verkehr auferlegt hat, besonders unangenehm & wünscht sehnlich die Zustände zurück, wie sie vor dem 1. August 1914 bestanden haben.“
[483] Bar E 27, Nr. 13 237; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrats vom 16. März 1920.
[484] Die Angaben für die Heerespolizei in: Bar E 27, Nr. 8763; Bar E 27, Nr. 13 237. – Die Angaben für die Freiwillige Bewachungstruppe in: Bar E 27, Nr. 13 169; Bar E 27, Nr. 13 237. – Die Angaben für das Grenzwachtkorps in: Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1919, 1920 und 1921, Geschäftsberichte des Bundesrates für die Jahre 1918, 1919 und 1920, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung.