<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741456</id><updated>2011-04-22T04:29:50.665+02:00</updated><title type='text'>GRENZE IM RAUM - GRENZE IM KOPF</title><subtitle type='html'>KONZIPIERUNG UND REALISIERUNG EINER PERSONENBEZOGENEN BEWACHUNG DER SCHWEIZERISCHEN LANDESGRENZE 1888-1920 IM KONTEXT ANZIZIGANISTISCHER RESTRIKTIONEN</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://border-patrol4.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741456/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol4.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>2</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741456.post-114079175841025428</id><published>2007-07-01T09:37:00.000+02:00</published><updated>2007-07-01T09:37:50.769+02:00</updated><title type='text'>4.1 KONTROLLIERTE GRENZE - DIE ETABLIERUNG ALLGEMEINER EINREISEKRITERIEN</title><content type='html'>&lt;dl style="font-weight: bold; text-align: justify;" compact="compact"&gt; &lt;dt&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;B&lt;/span&gt;&lt;/dt&gt;&lt;dd&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;DIE ETABLIERUNG UND AUSWEITUNG DER PERSONEN-&lt;/span&gt;&lt;/dd&gt;&lt;dd&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;BEZOGENEN GRENZBEWACHUNG WÄHREND UND NACH DEM ERSTEN WELT-KRIEG&lt;/span&gt;&lt;/dd&gt;  &lt;/dl&gt; &lt;div style="text-align: justify;"&gt;Nachdem Österreich-Ungarn am 28. Juli 1914 Serbien den Krieg erklärt und drei Tage später das Deutsche Reich nachzog und Russland ein Ultimatum gestellt hatte, stand das mit Bündnissen vernetzte europäische Staatensystem inmitten eines grossflächigen Krieges. Die deutsche Kriegsstrategie im Westen eine militärische Schwerpunktbildung in Belgien vor, um das französische Heer von dort zu überrollen und an den Moselbefestigungen, dem Juraplateau und der Schweizer Grenze zu bezwingen. Schon bald überrannten deutsche Truppen die französische Front und stiessen bis Ende August 1914 an die Marne vor. Für die Schweiz ging es im Ersten Weltkrieg in erster Linie darum, die Neutralität zu sichern. Aus diesem Grund stationierte die Armeeführung entlang der Landesgrenze bewaffnete Einheiten. Grenzbefestigungen und militärische Grenzwachen prägten während diesen Jahren die Landesgrenze. Gleichzeitig legten die Bundesbehörden den Grundstein für eine umfassende personenbezogene Grenzbewachung, mit der sich alle Einreisenden konfrontiert sahen. Während die Grenzbewachung in dieser Zeit auch militärische Aspekte beinhaltete, bezweckte die Reorganisation der Grenzbewachung nach dem Krieg die Aufrechterhaltung der personenbezogenen Grenzbewachung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt; &lt;dl style="font-weight: bold; text-align: justify;" compact="compact"&gt; &lt;dt&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;4&lt;/span&gt;&lt;/dt&gt;&lt;dd&gt;&lt;span style="font-size:130%;"&gt;Geschlossene Grenze:&lt;br /&gt;Die Ausweitung der Grenzbewachung im Ersten Weltkrieg&lt;/span&gt;&lt;/dd&gt; &lt;/dl&gt; &lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight: bold;"&gt;4.1&lt;/span&gt;&lt;/div&gt; &lt;dl style="font-weight: bold; text-align: justify;" compact="compact"&gt;&lt;dd&gt;Kontrollierte Grenze:&lt;br /&gt;Die Etablierung allgemeiner Einreisekriterien&lt;/dd&gt; &lt;/dl&gt; &lt;div style="text-align: justify;"&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;[…] sammeln sich auf dem Gebiete unseres Landes, das bisher jedermann ohne besondere Kontrolle den Eintritt gestattet hat, eine grosse Anzahl von Elementen, die den Kantonen zur Last fallen und deren Ausschaffung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann.[390]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Nach dem Ausbruch der Kriegshandlungen unweit der Schweiz wurde die Landesgrenze zur militärischen Zone erklärt. Die Bewahrung der eigenen Souveränitätsrechte galt in politischer Hinsicht als höchste Priorität. Durch ihre strategisch interessante Lage im Kriegsszenario sah sich die Schweiz der Gefahr ausgesetzt, zum Transitgebiet für fremde Truppen zu verkommen, was die Armeeführung unter General Ulrich Wille um jeden Preis verhindern wollte.[391] Im Zentrum der militärpolitischen Interessen stand die Verhinderung von militärischen Grenzverletzungen, was dann eingetreten wäre, „wenn Organe der fremden Staatsgewalt in Waffen oder in Ausübung amtlicher Funktionen schweizerisches Gebiet betreten“ hätten.[392]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Doch schon bald zeichneten sich auch Bewachungsbedürfnisse nichtmilitärischer Art ab. So beschloss etwa der Kanton Basel-Stadt bereits im September 1914, dass „bei der militärischen Kontrolle des Grenzverkehrs die hiesige Polizei beigezogen werden“ sollte, die dann eine zusätzliche Personenkontrolle unter zivilen Gesichtspunkten vorzunehmen hätte.[393] Anvisiertes Ziel war eine Kooperation zwischen zivilen und militärischen Stellen, denn auch „Personen, denen die Polizei den Eintritt in die Schweiz nicht gestatten will, [waren] von den Truppen zurückzuweisen“.[394] Die zunächst unscharfe Trennung der Zuständigkeitsbereiche offenbarte sich darin, dass die militärischen und polizeilichen Kontrollorgane zwar unabhängig voneinander arbeiteten, dass die Grenzbewachungstruppen den Personenverkehr aber auch in Eigenregie ausführten.[395] Hierfür formulierten die Militärbehörden eigenmächtig Kriterien für eine zivile Grenzpassierung.[396]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wie im Grenzraum Basel bot sich zu Kriegsbeginn in der gesamten Schweiz ein unübersichtliches Bild der zivilen Grenzbewachungsverhältnisse. Beunruhigt über diesen Zustand intervenierten schon bald die Bundesbehörden, die eine Vereinheitlichung anstrebten. Die Bewachung der Landesgrenze personenbezogener Hinsicht rückte so bereits kurz nach Kriegsausbruch in den Aktionsradius der Behörden. Das Politische Departement liebäugelte gar mit dem Gedanken, die Grenzkontrolle ausserhalb der Schweiz vorzunehmen, um damit den absehbaren Schwierigkeiten bei Rückführungen vorzubeugen.[397] War die Diskussion einer Überfremdung der Schweiz vor dem Ersten Weltkrieg noch grösstenteils im Rahmen möglicher Naturalisierungsstrategien geführt worden, bewirkte der Krieg eine „Radikalisierung des Sprechens über Fremde“, die sich auch auf die Selektionsfunktion der Landesgrenze auswirkte.[398] Neben der zivilen Grenzbewachung und der militärischen Neutralitätssicherung existierte auch ein wirtschaftspolitischer Hintergrund für schärfere Kontrollmassnahmen. Denn schon bald stellten sich erhebliche Versorgungsschwierigkeiten ein, was die Behörden dazu veranlasste, den florierenden Ausfuhrschmuggel einzudämmen.[399] Die eigene Volkswirtschaft war bereits vor dem Ersten Weltkrieg stark auf Importgüter angewiesen, weshalb der Bundesrat die Exportbestimmungen drastisch einschränkte.[400] Breite Teile der Bevölkerung teilte die Ansicht, dass vor allem die personenbezogene Kontrolle und Bewachung der Landesgrenze verstärkt werden sollte.[401] Diese drei Aspekte – militärische Gefahr, Überfremdungsängste und grassierender Schmuggel – implizierten zusammen eine ähnliche Grenzbewachungsthematik: Die Vorstellung der bewachten Grenze etablierte sich im Verlauf des Ersten Weltkrieges als wirkungsmächtiges Ideal, das auch einen Normierungseffekt im Innern hatte. Gleichzeitig verkörperte die bewachte Grenze den Übergang vom Liberalismus zum Protektionismus nicht nur im ökonomischen, sondern auch im kulturellen und sozialen Bereich.[402] Mehr denn je massen die Menschen in der Schweiz nun der Grenze eine Selektionsfunktion bei, die unliebsame Menschen ausserhalb der eigenen Lebenswelt halten sollte. Die Idee einer personenselektiven Grenzbewachung, die erwünschte von unerwünschten Menschen schied, schlug sich bald auf die Einreisebestimmungen nieder.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Sommer 1915 intervenierten die Behörden des JPD beim Militärdepartement (MD) wegen den unbefriedigendenGrenzkontrollverhältnissen.[403] Dabei beklagten sie sich über die zunehmende Tendenz angrenzender Staaten, „unerwünschte Ausländer“ heimlich in die Schweiz abzuschieben.[404] Als Reaktion auf die zu befürchtende Welle von Einwanderungen fixierten die Departementszuständigen paradigmatisch zwei Einreisekriterien, nämlich der Besitz gültiger Identitätspapiere und hinreichende Subsistenzmittel. Diese beiden Erfordernisse für eine Grenzpassierung blieben bis zum Ende des Krieges bestehen und prägten auch darüber hinaus die personenbezogene Grenzpolitik. Bezeichnenderweise ging dem Vorstoss des JPD wie so oft bei fremdenpolizeilichen Initiativen eine Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren voraus.[405] Diese verlangten eine Klärung der unterschiedlichen Handhabungen bei der Grenzbewachung. Kurze Zeit später thematisierte eine hierfür einberufene Konferenz mit Vertretern von Armee, Zolldepartement und Polizeidirektionen die Möglichkeit einer „Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle“[406]. An dieser Konferenz drängten allen voran die Vertreter ostschweizerischer Kantone – eine erstaunliche Parallele zur Lancierung des Einreiseverbots gegen Zigeuner von 1888 – auf „schärfere Massnahmen für die Grenzkontrolle“, da sie gegenwärtig von „mittellosen und zweifelhaften Elementen überschwemmt“[407] würden, während die westschweizerischen Polizeibehörden die bestehenden Grenzbewachungsvorkehrungen für ausreichend hielten. Aus diesen Unterredungen resultierte eine Eingabe an das JPD, in der die Kommission festhielt, dass „die derzeitige Organisation der Grenzkontrolle zu wünschen übrig [liesse], und dass unbedingt unsere Grenzüberwachung in polizeilicher Hinsicht besser organisiert werden [sollte].“[408] Namentlich in der „Überwachung des Eintrittes der Fremden in unser Land“[409] sahen die Exponenten von Militär-, Zoll- und Polizeidepartement eine vordringliche Aufgabe. Bereits im Vorfeld der Konferenz war eine Bestandesaufnahme über die Verhältnisse an der Grenze vorgenommen worden, welche die bisherigen Vorkehrungen als unzureichend beurteilten.[410] An der Nordgrenze bestand laut dem Inspektionsbericht eine besonders gravierende Situation, weil die bestehenden Kontrollen von den deutschen Behörden dadurch unterminiert würden, dass sie auch für unliebsame Personen bereitwillig Passierscheine ausstellten, um sich ihrer zu entledigen.[411]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kommission kam schliesslich zum Schluss, dass „notwendigerweise die Grenzüberwachung in polizeilicher Hinsicht besser organisiert werden sollte“[412], um den Zuzug schriften- und mittelloser Ausländer in die Schweiz zu unterbinden. Sie wandte sich mit diesem Appell an den Bundesrat. In einem Kreisschreiben an die Kantone hielt dieser fest, dass an der Landesgrenze bislang kaum Einreisekontrollen vorgenommen worden seien, währenddessen die angrenzenden Staaten aufgrund der Kriegsverhältnisse strenge Richtlinien für die Grenzpassierung erlassen hätten.[413] Per Bundesbeschluss hatte der Bundesrat am 3. August 1914 vom Parlament die Befugnis erhalten, notwendige „Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität“ ohne Zustimmung des Parlamentes ergreifen zu können.[414] Diese politische Vollmacht bezweckte, die Exekutive in die Lage zu versetzen, flexibel auf die unbeständigen äusseren Bedingungen zu reagieren. Unter diesen Prämissen schrieb der Bundesrat erstmals Kriterien für die Grenzpassierung fest:&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Es soll überall an der Grenze eine Schriftenkontrolle eingerichtet werden, der sich jeder Ausländer beim Betreten des schweizerischen Gebietes zu unterwerfen hat. Hierbei wird zu untersuchen sein, ob der Fremde sich im Besitze solcher Papiere befindet, die ihn nach Massgabe der bestehenden Verträge zum Erwerb einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz berechtigen; denn nur auf Grund entsprechender Ausweisschriften werden die schweizerischen Behörden imstande sein, die Übernahme der betreffenden Personen jederzeit wieder vom Ausland zu begehren. Fremde, die solche Papiere nicht vorweisen können, sollen am Eintritt in die Schweiz verhindert und ohne weiteres zurückgewiesen werden.[415]&lt;/blockquote&gt; Die Einreisebestimmungen wurden 1915 im Vergleich zur Vorkriegszeit massiv verschärft. In erster Linie ging es mit dieser Weisung des Bundesrates von 1915 darum, schriftenlose Ausländer von der Schweiz fernzuhalten.[416] Die Behörden massen also der „Abwehr von Neuankömmlingen an der Grenze“ oberste Priorität zu.[417] Zur Realisierung der strengeren Richtlinien für eine legitime Grenzpassierung stellten die Bundesbehörden die Organisation der Bewachung ins Zentrum ihrer Überlegungen. Die verstärkte Fokussierung auf die Landesgrenze war nicht zuletzt auch das Ergebnis antiziganistischer Erwägungen, wie Klagen des Bundesrats im Geschäftsbericht für das Jahr 1915 verdeutlichten:&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;Wir hatten uns im Laufe des Jahres vielfach mit den Zigeunerfamilien zu befassen. Diese waren bei Ausbruch des europäischen Krieges in unser Land gekommen und konnten infolge der strengen Grenzsperren nicht mehr in die Länder, denen sie angehören dürften, abgeschoben werden. Nur für einige Zigeuner gelang es uns, von Deutschland die Übernahme zu erwirken, die übrigen wurden im Interesse der öffentlichen Ordnung interniert.[418]&lt;/blockquote&gt;Europa war zur Zeit des Ersten Weltkrieges nicht mehr von frei passierbaren Linien geprägt, sondern von unüberwindbaren Wällen. Die Einreisesperre gegen einreisende Zigeuner stand nun neben den allgemeinen Einreisebestimmungen: Die Landesgrenze war allgemein zum Ort personenselektiver Massnahmen geworden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zunächst basierte die personenbezogene Grenzbewachung einzig auf einer bundesrätlichen Weisung. Es sollte zwei Jahre dauern, bis die Einreisekriterien eine rechtsstaatliche Fundierung fanden. Im Herbst 1917 wandte sich das JPD an die Polizeidirektoren der Grenzkantone, um die Errichtung neuer Einreise- und Niederlassungsgesetze anzuregen. Die aufgetretenen Versorgungsengpässe sollten dadurch behoben werden, den&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Zustrom unerwünschter Ausländer nach der Schweiz durch erneute Verschärfung der Grenzkontrolle einzudämmen und das Land von solchen Elementen, denen es gelungen ist oder noch gelingen wird, sich bei uns einzunisten, durch eine verschärfte Kontrolle im Innern zu befreien.[419]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Im Rahmen einer Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren legte das JPD einen Entwurf für einen Bundesratsbeschluss vor, der vorsah, „dass niemand mehr in die Schweiz hereingelangt, der den gestellten Bedingungen nicht entspricht“.[420] Um das Ziel einer funktionierenden Grenzbewachung zu verwirklichen, wäre „der Ring um das Schweizerland vollständig zu schliessen, so dass ein Durchschlüpfen überall gleich schwierig“ werde.[421] Getragen von der Rhetorik der geschlossenen Grenze realisierte der Bundesrat die von den Kantonen geforderten ausländerrechtlichen Massnahmen in einer Verordnung vom 21. November 1917. Darin wurden vier Bedingungen für die Möglichkeit eines legalen Eintrittes von Ausländern in die Schweiz fixiert:&lt;br /&gt;&lt;blockquote style="font-style: italic;"&gt;a) Der Besitz eines Passes oder eines andern gleichwertigen Legitimationspapieres, wodurch die Staatsangehörigkeit des Einreisenden und die Möglichkeit der Rückkehr in den Heimat- oder letzten Aufenthaltsstaat dargetan wird. […]&lt;br /&gt;b) Die Vorlage eines Auszuges aus dem Strafenregister oder eines Leumundszeugnisses, das von der zuständigen Behörde des letzten Wohnortes des Einreisenden innert der letzten 3 Monate ausgestellt worden ist.&lt;br /&gt;c) Der Nachweis des einwandfreien Zweckes des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz.&lt;br /&gt;d) Der Nachweis der für den Aufenthalt in der Schweiz nötigen Subsistenzmittel.[422]&lt;br /&gt;&lt;/blockquote&gt; Der Nachweis ausreichender Subsistenzmittel und die Ausweispflicht blieben bestehen.[423] Hinzu kamen die Garantie eines einwandfreien Leumunds und die Angabe plausibler Aufenthaltsgründe, die vor allem auf die Abwehr politischer Aktivisten abzielten. Die Ängste vor sozialistischer Agitation in der Schweiz schienen sich in Russland zu bestätigen, wo der Zar von den Bolschewiki um Lenin entmachtet worden war, der noch vor kurzem unbehelligt in der Schweiz weilte. Mit ihrer liberalen Gesetzgebung drohte die Schweiz in den Augen der Behörden zum Hort revolutionärer Kreise aus ganz Europa zu verkommen, wofür die Konferenzen sozialistischer Vertreter in Zimmerwald und Kienwald im Kanton Bern von 1915 alarmierende Zeichen waren. Diesen Gefahren sollte eine strengere Kontrolle von Ausländern im Inland entgegenwirken.[424] Dazu wurde neu eine Zentralstelle für Fremdenpolizei geschaffen.[425] Aufgabe dieser Stelle war „eine einheitliche, zentrale Übersicht über die ein- und ausreisenden Ausländer“[426] zu erhalten, was gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Grenzkontrolle und -bewachung verwies.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während früher einzig Zigeuner Objekte der Grenzbewachung gewesen waren, dehnte sich der Geltungsbereich der personenbezogenen Grenzbewachung aus: fortan waren alle Personen „die die Bedingungen der Ein- oder Ausreise nicht erfüllen, zurückzuweisen“.[427] Auf der Grundlage des Vollmachtenregimes deklarierte der Bundesrat die Landesgrenze zur prinzipiellen räumlichen Selektionslinie. Wie in der Frühphase der bundesstaatlichen Zigeunerpolitik war der Besitz von gültigen Legitimationspapieren ausschlaggebend für die prinzipielle Möglichkeit eines rechtlich korrekten Grenzübertrittes, denn die Verordnung besagte, dass „Schriftenlose oder mit ungenügenden Ausweisschriften versehende Ausländer […] über die Landesgrenze abzuschieben“ seien.[428] Offenbar ging es den Behörden also darum, Menschen aus unteren sozialen Schichten von der Schweiz fernzuhalten. So erwies sich die Landesgrenze als qualitativer Selektionsmechanismus, denn nur denjenigen Personen, die bestimmten Erfordernissen entsprachen, wurde ein Aufenthaltsrecht gewährt.[429] Die neuen Einreisebestimmungen waren ein Spiegel des bürgerlichen Selbstbildes, das sich die Behörden im Prozess der „helvetischen Ethnisierung“ vom ‚Schweizertum’ ausmalten und das die negativen Gesichtspunkte festlegte, nach denen ein Fremder beurteilt wurde.[430] Die neue Bedeutung der Landesgrenze führte zu einer Ausdehnung der Kontroll- und Bewachungsmassnahmen für Zivilpersonen.[431]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;-------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[390] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend schärfere Grenzkontrolle vom 25. September 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[391] Bonjour 1965, S. 637.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[392] Bar E 27, Nr. 13 163; FZD, Oberzolldirektion, No. 342, 12. Juni 1912.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[393] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, 9. September 1914.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[394] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[395] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; MD, Kommando des Armeekorps, 7. Dezember 1914. – „Den Grenzbewachungstruppen liegt neben dem militärischen Grenzschutz auch die Überwachung des zivilen Grenzverkehrs ob. […] Die Überwachung des zivilen Grenzverkehrs durch die Truppen erfolgt unabhängig von den Grenzwacht(-Zollwächter) und Polizeiorganen.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[396] Ebd. – „Einzulassen sind […] fremde Personen, welche mit einwandfreien Legitimationspapieren versehen sind und die eine gesicherte Existenz nachweisen können (gesicherte Arbeitsgelegenheit in der Schweiz oder angemessene Barmittel).“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[397] Gast 1997, S. 22f.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[398] Kury 2003, S. 211. – Zur Einwanderung vor dem Weltkrieg: Schlaepfer 1969, S. 65.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[399] Gast 1997, S. 21.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[400] Jost, Hans-Ulrich: Bedrohung und Enge (1914-1945), in: Geschichte der Schweiz und der Schweizer, Basel 1986, S. 731-820, hier S. 733.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[401] Gast 1997, S. 14.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[402] Zum Ersten Weltkrieg als Wendepunkt vom liberalen zum protektionistischen Prinzip: Kury 2003, S. 89. – Zum Ende des Wirtschaftsliberalismus: Von Greyerz 1977, S. 1026.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[403] Bar E 27, Nr. 13 158; das JPD an das MD, 10. Juli 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[404] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[405] Ebd. – „Wir haben uns veranlasst gesehen, am 5. Juli die Frage der Grenzkontrolle der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren vorzulegen.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[406] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Generalstababteilung, 29. Juli 1915, Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahme für die Grenzkontrolle 27./28. Juli 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[407] Ebd. – An genannter Konferenz nahmen Polizeivertreter der Kantone St. Gallen, Zürich, Basel-Stadt, Wallis, Genf und Tessin teil.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[408] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; Eingabe der Kommission zur Vorberatung von Massnahmen für eine schärfere Grenzkontrolle an das JPD, ohne Datum.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[409] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[410] Bar E 27, Nr. 13 160; Beilage zum Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle vom 27./28. Juli 1915, ohne Datum. – Auch in: StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917. – Über die Vorgehensweise bei der Informationserfassung hielt der Bericht fest, dass „in allen Kantonen mehrere Stichproben an der Grenze vorgenommen [wurden] bei Tag und bei Nacht, in abgelegenen Gegenden und auf stark frequentierten Strassen, Eisenbahnen und Dampfbooten“, was die Bedeutung einer effizienten Grenzbewachung für die Militärzuständigen zeigt.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[411] Bar E 27, Nr. 13 160; Beilage zum Bericht über die Konferenz betr. Vereinheitlichung der Massnahmen für die Grenzkontrolle vom 27./28. Juli 1915, ohne Datum. – „Dieses Verfahren, und es ist bekannt, dass die Deutschen es anwenden, wird natürlich eingeschlagen für alle Personen, die man abschieben will, oder bei denen man ein Interesse hat, dass sie nach der Schweiz gehen.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[412] Bar E 27, Nr. 13 158; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 25. September 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[413] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betr. schärfere Grenzkontrolle, 25. September 1915. – „Infolgedessen sammeln sich auf dem Gebiete unseres Landes, das bisher jedermann ohne besondere Kontrolle den Eintritt gestattet hat, eine grosse Anzahl von Elementen, die den Kantonen zur Last fallen und deren Ausschaffung gar nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten bewerkstelligt werden kann.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[414] Jost 1986, S. 738, umschreibt das Vollmachtenregime als einen „politischen Ausnahmezustand“, der „Demokratie und Verfassung in starkem Masse unterlief“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[415] Bar E 27, Nr. 13 158; Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betr. schärfere Grenzkontrolle, 25. September 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[416] Vgl. StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – So erachtete der Vorsteher des JPD im Rückblick die Initiierung einer restriktiven Grenzpolitik gegenüber Einreisenden deshalb als so dringlich, „um schriftenlose Fremde am Eintritt in die Schweiz zu verhindern und dadurch vorzubeugen, dass solche Fremde den Kantonen zur Last fallen“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[417] Gast 1997, S. 25.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[418] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 331.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[419] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, z.H. Regierungsrat Miescher, 1. Oktober 1917.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;440 StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; die Direktion der Kantonspolizei Basel-Stadt an die Bundesanwaltschaft, 29. Oktober 1917. – „An der Einreise müssen in erster Linie alle diejenigen Ausländer verhindert werden, welche nicht jederzeit in ihre Heimat zurückkehren können und daher gegebenenfalls der Schweiz zur Last fallen würden.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[421] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[422] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917. – Abschnitt I: „Die Grenzkontrolle“; Art. 1: „Erfordernis für das Betreten des schweizerischen Gebietes […]“. – Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Heerespolizei, Kommando, 1. Februar 1918, Vorschriften für den Grenzpolizeidienst.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[423] Nach Fahrmeir 2000, S. 70, besass die Passpflicht eine doppelte Funktion: „Einerseits dienten sie [sc. Ausweispapiere] dazu, die Identität ihres Inhabers […] zu belegen, andererseits bestätigten sie, dass der […] Betreffende eine Reiseerlaubnis des Heimatstaates besass.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[424] Zur Kontrolle im Innern: StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an Herrn Miescher, Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – So sollten „auch die mit Schriften und Geldmitteln versehenen Personen, welche ohne einen ersichtlichen Zweck in unser Land kommen […] gegenwärtig einer gewissen Beobachtung unterworfen werden, da eine beträchtliche Anzahl von Elementen einen Verkehr über die Grenze mit dem Ausland unterhalten, der strafbar ist und die Beziehungen der Schweiz zu anderen Ländern schädigen kann“. – Siehe auch StaBS 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, Bekanntmachung betreffend die Kontrolle der Ausländer vom 15. Dezember 1917. – Diese Anregungen wurden unter dem neuen gesetzlichen Rahmen vom Herbst 1917 umgesetzt. Fortan galten neue Richtlinien für den Aufenthalt in der Schweiz, unter anderem: „Jeder Gast […] hat bei seiner Ankunft im Gasthof oder in der Pension einen Anmeldeschein eigenhändig auszufüllen und zu unterschreiben […] Jeder neuankommende Ausländer hat sich innerhalb 24 Stunden nach Ankunft unter Vorlage seiner Ausweisschriften beim Fremdenpolizeibureau anzumelden und über den Zweck seines Aufenthaltes auszuweisen“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[425] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01; Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, 7. Dezember 1917. – Zur Entstehungsgeschichte der Zentralstelle für Fremdenpolizei siehe Gast 1997, S. 19ff.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[426] Gast 1997, S. 41. – Garrido 1987, S. 10. – Kury 2003, S. 95, bezeichnet die Funktion der Fremdenpolizei treffend als Kontrollorgan „über das Fremde im Eigenen“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[427] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, Abschnitt I „Die Grenzkontrolle“; Art. 7.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[428] Bar E 27, Nr. 13 159; Verordnung betr. die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917, Art. 18.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[429] Kury 2003, S. 212, spricht in diesem Zusammenhang von einer „qualitativen Auswahl“ der einreisenden Ausländer.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[430] Zum Begriff der „helvetischen Ethnisierung“: Ders. S. 44.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[431] StaBS Sv-Reg. Grenzpolizei 4321.01.01, Grenzpolizei 1914-1917; das JPD an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 29. März 1916. – „Wir benützen gerne den Anlass, Ihnen zu empfehlen, die Schriftenkontrolle gegenüber den Fremden, die in unser Land kommen wollen, Ihre ganze und fortgesetzte Aufmerksamkeit zu schenken und darauf Bedacht nehmen zu wollen, dass die schriften- und mittellosen Ausländer vom Betreten unseres Landes abgehalten und dadurch die Kantone vor grossen Lasten bewahrt werden.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt; &lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/22741456-114079175841025428?l=border-patrol4.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741456/posts/default/114079175841025428'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741456/posts/default/114079175841025428'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol4.blogspot.com/2006/02/41-kontrollierte-grenze-die.html' title='4.1 KONTROLLIERTE GRENZE - DIE ETABLIERUNG ALLGEMEINER EINREISEKRITERIEN'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-22741456.post-114079128455970634</id><published>2006-02-24T14:49:00.000+01:00</published><updated>2006-02-25T10:02:14.993+01:00</updated><title type='text'>4.2 OBSERVIERTE GRENZE - DIE GRENZE ALS BEWACHTER RAUM</title><content type='html'>&lt;dl style="font-weight: bold; text-align: justify;" compact="compact"&gt;&lt;dt&gt;4.2&lt;/dt&gt;&lt;dd&gt;Observierte Grenze: Die Grenze als bewachter Raum&lt;/dd&gt;  &lt;/dl&gt; &lt;div style="text-align: justify;"&gt; &lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Und während der Hauptmann so sprach, da loderten nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt da und dort gewaltige Feuersbrunste auf; dumpf hallten der Kanonendonner und das Knattern der Maschinengewehre herauf auf die Jurahöhe.[432]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Die neuen Einreisekriterien schlugen sich auch auf die Organisation der Grenzbewachung nieder. Vormals sahen sich einreisende Ausländer erst im Landesinnern mit der Staatsmacht konfrontiert. Jetzt begann die Umsetzung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen bereits an der Landesgrenze. Mit den neuen Eintrittsbestimmungen vergrösserte sich der Kreis derjenigen Personen, die direkt an der Grenze zurückgewiesen werden sollten. Die Grenzbewachung erhielt aufgrund des Anstieges der potentiellen unrechtmässigen Grenzübertritte einen völlig neuen Stellenwert. Neben die fremdenpolizeilichen Aufgaben der kantonalen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps traten im Verlauf des Krieges zwei neue Organisationseinheiten, die überwiegend mit personenbezogenen Bewachungsaufgaben an der Landesgrenze beschäftigt waren: die Heerespolizei und die Freiwillige Bewachungstruppe.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch während der Kriegsjahre bestand die polizeiliche Fixierung auf Zigeuner weiter, und es rückten neue Probleme in den Mittelpunkt:&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Wir hatten uns im Laufe des Jahres vielfach mit Zigeunerfamilien zu befassen. Diese waren bei Ausbruch des europäischen Krieges in unser Land gekommen und konnten infolge der strengen Grenzsperren nicht mehr in die Länder, denen sie angehören dürften, abgeschoben werden.[433]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Waren die Zigeuner noch kurz vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges in der Presse häufig ein Thema gewesen, verschwanden sie nun im öffentlichen Diskurs. Auch die Schwerpunkte der polizeilichen Arbeit verlagerten sich, sodass Arrestationen infolge von ‚Bettel und Vaganität’ im Kanton Luzern 1918 nur noch rund 11 % der Polizeiarbeit ausmachten, während es vorher deutlich mehr waren.[434] Hinzu kam, dass die kantonalen Polizeikorps empfindliche Personalreduktionen zugunsten der militärischen Landesverteidigung in Kauf nehmen mussten.[435]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auch beim eidgenössischen Grenzwachtkorps veränderten die aussergewöhnlichen Umstände den Arbeitsbetrieb. Ein scheinbar unbedeutendes Ereignis im Winter 1914 veranlasste die Armeeführung, das Grenzwachtkorps unter seine Befehlsgewalt zu stellen: Ein Grenzwächter hatte zwei italienischen Offizieren im Kanton Wallis erlaubt, bewaffnet die Grenze zu passieren, um sich dort in einem Restaurant verpflegen zu lassen.[436] Die lokalen Militärzuständigen betrachteten diese fahrlässige Handlung als eine Neutralitätsverletzung, obwohl Italien erst im Mai 1915 in den Krieg eintrat. So kam es im Frühjahr 1915, dass&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;von nun an im ganzen Gebiete der Grenzbewachung durch Truppen der Armee, das Personal des Grenzwächterkorps dem militärischen Kommando unterstellt sei &amp; demgemäss jedem Befehl eines militärischen Vorgesetzten unbedingt Folge zu leisten habe.[437]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Während der Kriegsjahre arbeitete das Grenzwachtkorps eng mit den militärischen Grenzbewachungstruppen zusammen.[438] Seine Hauptaufgabe bestand in der Unterbindung des Ausfuhrschmuggels und der Überwachung der geltenden Einreisebestimmungen, was durch die Bewachung der Grenzabschnitte zwischen den stationären Militärposten geschah.[439] Nachdem das Ausfuhrverbot dazu geführt hatte, dass sich die Schmuggelbekämpfung als immer aufwändiger erwies, ersuchte das FZD 1916 militärische Unterstützung für die Sicherung der zollpolitischen Bestimmungen.[440] Daneben intensivierte sich im Laufe des Krieges auch die fremdenpolizeiliche Rolle des Korps:&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Das Grenzwachtpersonal hat auch bei der Passkontrolle mitzuwirken und zahlreiche unerwünschte Elemente, wie fremde Deserteure, entwichene Kriegsgefangene, fremde Reisende ohne Ausweisschriften, festgenommen und den zuständigen Polizeibehörden übergeben.[441]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Nachdem im Herbst 1915 die Möglichkeiten zur Einreise eingeengt worden waren, erhielten Polizei und Grenzwachtkorps für die Aufrechterhaltung der zivilen Grenzbewachung Unterstützung von der Heerespolizei, auch weil sich der Personalbestand des Grenzwachtkorps im ersten Kriegsjahr reduziert hatte.[442]&lt;br /&gt;Die Einbezugnahme der Heerespolizei sollte insbesondere bei der Einreisekontrolle zum Tragen kommen.[443] Der Einsatz dieser Gattung an der Grenze entsprach den aktuellen Bedürfnissen, denn diese Aufgabe war vor dem Ersten Weltkrieg überhaupt nicht für die Heerespolizei vorgesehen. Nachdem 1874 das Militär zur Sache des Bundes geworden war, sah die Armeeleitung 1891 die versuchsweise Schaffung eines Feldgendarmeriekorps vor.[444] Die Instruktion für diese militärische Abteilung sah verschiedene polizeiliche Aufgaben vor. Allgemein waren die Polizeisoldaten bei Vergehen innerhalb des Militärs in kriminalpolizeilicher Weise tätig. Ferner fiel ihnen die sitten- und fremdenpolizeiliche Aufgabe zur „Kontrolle und Abweisung der den Truppen folgenden polizeinotorischen Dirnen, Bettlern, Vaganten“[445] zu. Für diesen Dienst waren ausschliesslich kantonale Polizisten vorgesehen. Die Feldgendarmerie, die man später als Heerespolizei bezeichnete, wurde mit der Verordnung zur Militärorganisation von 1907 institutionalisiert.[446] Kurz nach Kriegsbeginn erging eine neue Verordnung für die Organisation der Heerespolizei, die sich eng an den früheren polizeidienstlichen Vorgaben orientierte und ein entsprechend breit gefächertes Aufgabenfeld vorsah.[447]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dagegen nahm die Heerespolizei im Ersten Weltkrieg weniger truppeninterne polizeiliche Funktionen wahr, sondern erfüllte personenbezogene Grenzbewachungsaufgaben, die ab 1916 zur Kernaufgabe dieser Truppe avancierten:[448]&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Es kann nur im Interesse des Dienstes der Heerespolizei liegen, wenn sie Aufgaben an der Landesgrenze übernimmt, wie sie die Oberzolldirektion anstrebt zur Bekämpfung des Ausfuhrschmuggels in Verbindung mit den Grenzwächtern. Damit wird es der Heerespolizei auch möglich, eine wirksame Personen- und Schriftenkontrolle an der Grenze auszuüben, wie sie nicht nur im Interesse der Armee liegt, sondern auch vom Bundesrat, von den Kantonen verlangt wurde.[449]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Seit den Bestimmungen von 1914 war für die Heerespolizei ein Normbestand von 262 Personen vorgesehen. Mit der Ausweitung ihres Kompetenzbereiches wurde die Heerespolizei gegen Ende des Jahres 1916 neu organisiert.[450] Durch den anhaltenden Mobilisationszustand der Armee hatte ihr Bestand infolge von Austritten bis auf 140 Soldaten abgenommen.[451] Diese Reduktion hatte beträchtliche organisatorische Auswirkungen angesichts eines immer breiteren Aufgabenfeldes: So sollte die Heerespolizei etwa auch zur Unterstützung des Zollpersonals bei der Personenkontrolle, der Bewachung der Elektrizitätswerke längs des Rheins, zum Ordnungsdienst in den Internierungslagern für ausländische Militärangehörige und zur Grenzbewachung ausserhalb der von der Armee besetzten Zonen eingesetzt werden.[452] Schon bald rief das Missverhältnis von gestellten Aufgaben und dazu verfügbaren Kräften Forderungen nach einer Erhöhung des Personalbestandes und einer Ausweitung der zum Dienst zugelassenen Personen hervor, denn bis anhin waren die Heerespolizisten ausschliesslich aus den kantonalen Polizeikorps rekrutiert worden. Diese Entwicklung führte beim MD zu grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich der personellen Zusammensetzung. Dabei bot insbesondere die bislang unzureichende Überwachung der zivilen Einreisen Anlass zur Reflexion:&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Die richtige Durchführung der Grenzkontrolle ist bisher in der Hauptsache daran gescheitert, dass es hiefür an einem ausreichenden und geschulten Personal fehlt und die Heerespolizei, anstatt als ein zur Armee gehörendes Korps hiefür besonders rekrutiert zu werden, einfach nach Bedarf den kantonalen Polizeikorps entnommen wird.[453] &lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Die Anfragen für die Durchführung der Personenkontrolle durch militärische Organe gingen häufig von den einzelnen Kantonen aus. So intervenierte die Regierung des Kantons Aargau beim MD, dass die Bewachung der Rheinkraftwerke mit eigenem Personal nur unzureichend sichergestellt werden könne.[454] Daneben wünschte die Kantonsregierung für die Bewachung der Energieversorgungsanlagen zusätzlich Heerespolizisten einzusetzen wie auch für „die Passkontrolle an den Grenzübergängen, die nach den Ausführungen der aargauischen Polizeidirektion bisher bloss eine notdürftige war, weil der Kantonspolizei die nötigen Organe fehlen“.[455] Die steigende Nachfrage für Einsätze der Heerespolizei „zur Lösung polizeilicher Aufgaben“ und die auftretenden Schwierigkeiten der bislang praktizierten Rekrutierung führten zu einer Modifikation der Anforderungsbestimmungen.[456] Der Mangel an Polizeikräften – die Kantone hatten ja ihre Polizisten teilweise der Armee zur Verfügung zu stellen – erweiterte also zusätzlich denAufgabenbereich.[457] General Wille kommandierte schliesslich im November 1916 die Heerespolizisten zur Bewachung der Elektrizitätswerke an der Nordgrenze.[458] Daneben übernahm sie fortan auch die „polizeiliche Grenzkontrolle innerhalb des Armeeraumes längs des Rheins von Schaffhausen bis Grenzacherhorn/Birsfelden“.[459] Schon zu Jahresbeginn war ihr Tätigkeitsfeld per Bundesratsbeschluss angepasst worden.[460] Die verwirrenden Zuständigkeitsbereiche zwischen Militär, Grenzwachtkorps und Polizei und der neudefinierte Armeeraum infolge der veränderten Kriegssituation führte im Sommer 1916 zu einer Neuorganisation der Grenzbewachung auf dem Gebiet der gesamten Schweiz.[461] Als Grundsätze des Grenzkontrolldienstes wurden festgehalten:&lt;br /&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;In den Grenzabschnitten, wo militärische Grenzwachtposten stehen, sind diesen Feldgendarmen, Grenzwächter oder kantonale Polizisten zuzuteilen, welche die Kontrolle der Passanten zu besorgen haben.&lt;/span&gt;    &lt;span style="font-style: italic;"&gt;In Grenzabschnitten, wo keine militärischen Grenzwachtposten stehen, wird die Grenzkontrolle durch Feldgendarmen, Grenzwächter und Kantonspolizisten allein besorgt.[462]&lt;/span&gt;&lt;/blockquote&gt; Die Expansion der Obliegenheiten der Heerespolizei und der anhaltend schwache Truppenbestand führten gegen Ende 1916 zu einem Vorstoss des MD beim Bundesrat. Darin hielt der Departementsvorsteher fest, dass die Länge des Dienstaufgebotes der Soldaten in einem Missverhältnis mit den ausgedehnten Aufgaben stünden.[463] Das MD schlug deshalb eine Erhöhung des Kontingents durch „250 Freiwillige aus der Truppe zum Heerespolizeidienst für die Dauer der Kriegsmobilmachung“[464] vor. Am 10. November 1916 stimmte der Bundesrat dem Anliegen des MD zu: Zugunsten der Heerespolizei sollten fortan 250 Soldaten aus der Truppe zugewiesen werden.[465] Diese Verschiebung von der militärischen zur zivilen Grenzbewachung sollte sich bis Kriegsende fortsetzen. Diese Entwicklung hing eng mit der veränderten Bedrohungslage zusammen, denn die Erstarrung der Kriegsparteien im Stellungskrieg verringerte die Gefahr von Neutralitätsverletzungen für die Schweiz.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Überlastung der Heerespolizei mit den anstehenden Aufgaben der Grenzbewachung führte 1917 zu einer neuerlichen Erhöhung des Mannschaftsbestandes. In direkter Bezugnahme auf die Reorganisation der Ausländerkontrolle an der Grenze forderte zwei Tage später das Kommando der Heerespolizei entsprechende Anpassungen an die neuen Dienstverhältnisse.[466] Die Bekämpfung des Warenschmuggels, die Kontrolle politisch verdächtiger Menschen sowie die „intensive Schriftenkontrolle“ bedingten eine weitere Erhöhung der zur Grenzbewachung eingesetzten Personen.[467] Rund zwei Wochen nach der Festsetzung der neuen Einreisebestimmungen beschloss der Bundesrat, „dass das Armeekommando ermächtigt wird, bis zu 400 [statt der bisher 250] Freiwillige zum Heerespolizeidienst zu rekrutieren“.[468]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beanstandungen über die Verhältnisse bei der personenbezogenen Grenzbewachung rissen aber nicht ab. Bei einer Inspektion der Grenzbewachungsorganisation durch das zuständige Grenzbüro in Basel beispielsweise stellten die Verantwortlichen fest, „dass von einer zuverlässigen Grenzkontrolle […] unter dem bestehenden Sistem [sic] nicht die Rede sein konnte“.[469] Dies veranlasste die Zuständigen in Basel zu einer Umstrukturierung des bestehenden Arbeitsprozesses, wobei man die militärischen Schildwachen dahingehend mit einbezog, dass sie alle Personen, die „quer feldein oder auf gesperrten Wegen“ die Grenze überschreiten wollten, in Gewahrsam nehmen und den Polizeiorganen zuführen sollten.[470] An unübersichtlichen Stellen sowie in Waldgebieten sollten Patrouillengänge von Heerespolizisten und Grenzwächtern für eine ausreichende Grenzbewachung sorgen.[471] Die grosse Zahl an Arrestationen – alleine in der Stadt Basel hielten die Kontrollorgane im April 1918 47 Schmuggler und 15 unbefugte Grenzpassierer an, im darauf folgenden Monat gar 55 Schmuggler, 18 Deserteure und 17 Personen wegen unbefugtem Grenzübertritt – liess die Forderungen nach weiteren Verschärfungen der Grenzbewachung nicht verstummen.[472]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Wahrnehmung der Situation an der Landesgrenze führte also dazu, dass sich das Hauptaugenmerk der Grenzpolitik in den Kriegsjahren immer mehr auf die personenbezogene Kontrolle und Bewachung der Landesgrenze verlagerte. Im Frühjahr 1918 resümierte das Kommando der Heerespolizei diese kontinuierliche Tätigkeitsverschiebung:&lt;br /&gt;&lt;span style="font-style: italic;"&gt;&lt;blockquote&gt;Die Heerespolizei besorgt nicht mehr wie früher den Polizeidienst bei der Truppe, sondern fast ausschliesslich den Grenzpolizeidienst in der ganzen Armeezone und die Bewachung der Befestigungsanlagen und anderer gefährdeten Etablissementen und Objekte.[473]&lt;/blockquote&gt;&lt;/span&gt;Im April beabsichtigte die Armeeführung, zusätzlich 500 Soldaten aus der Truppe der Heerespolizei zuzuführen.[474] Der Bundesrat erhöhte in der Folge die Zahl der Freiwilligen gar auf 1’000 Soldaten, die der Heerespolizei zur Sicherstellung der personenbezogenen Grenzbewachung zugewiesen wurden.[475] Zwischen Winter 1916 und Sommer 1918 vervierfachte sich so die Zahl der Freiwilligen in der Heerespolizei. Neben der veränderten Funktion der Heerespolizei zeigte die Vergrösserung des Truppenbesandes die grenzpolitische Veränderung während des Krieges.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Neben die Heerespolizei trat die „Freiwillige Bewachungstruppe“, die nach Kriegsende ausschliesslich die Landesgrenze in personenbezogener Hinsicht observierte. Ihre Bildung am 2. Dezember 1918 stand unter dem Paradigma einer Grenzbewachung zu fremdenpolizeilichen Zwecken, denn „der Grenzbesetzungsdienst [sei] je länger je mehr zum reinen Polizeidienst geworden“.[476] Der von den Behörden befürchtete Flüchtlingsstrom in die Schweiz schien sich denn auch tatsächlich zu bewahrheiten.[477] Die veränderte Ausgangslage in der militärischen Grenzbewachung führte zum Gedanken, für den eigentlichen „Grenzpolizeidienst“ ein eigenständiges Freiwilligenkorps einzurichten, das wie keine andere Einrichtung die neue Grenzpolitik der Schweiz symbolisierte.[478] Mit einem Aufruf zur Rekrutierung von Freiwilligen suchte das Armeekommando so Soldaten für die „Kontrolle der Passanten“, die in marginaler Form auch militärische Elemente beinhalten sollte.[479] Allerdings beschränkte sich das Aufgabenfeld der Freiwilligen Bewachungstruppe schon bald auf rein zivile Kontrollaufgaben.[480] Zu Beginn ihrer Tätigkeit war ihr Truppenbestand so gross, dass die Soldaten von Basel bis Schaffhausen „eine ununterbrochene Postenkette“[481] bildeten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Zuge der allgemeinen Demobilmachung nach dem Krieg wurde die Freiwillige Bewachungstruppe schrittweise wieder abgebaut, was nicht zuletzt auf den wachsenden Widerstand innerhalb der Bevölkerung zurückzuführen war, da trotz Kriegsende weiterhin Störungen im Ablauf des Grenzverkehr auftraten, was insbesondere die Bewohner der Grenzstädte Genf und Basel nicht länger hinnehmen wollten.[482] Die Weiterführung der personenbezogenen Grenzpolitik hatte längst keine militärischen Gründe mehr, sondern lag nun einzig „im Interesse der Durchführung der Fremdenpolizei“ und der Schmuggelbekämpfung, was zum Gedanken führte, auch in naher Zukunft Heerespolizisten für den Grenzpolizeidienst einzusetzen.[483]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Beweggründe für eine Weiterführung der Grenzbewachung nach dem Kriegsende hatten sich im Verlauf des Ersten Weltkrieges herauskristallisiert, denn bereits ab 1915 sahen sich die Bewachungsorgane überwiegend mit Grenzübertritten von Zivilpersonen konfrontiert. Die ursprünglich militärischen Dienstanordnungen dagegen verkamen zu einer Farce. Die Delegierung von Soldaten aus der Truppe an die Heerespolizei verdeutlichte diesen Prozess, der nach dem Krieg durch die Errichtung der Freiwilligen Bewachungstruppe sogar noch aufrechterhalten wurde. In diesem Kontext spielte auch der Beschäftigungsfaktor für die entlassenen Soldaten eine nicht unerhebliche Rolle. Denn die stark beeinträchtigte Wirtschaft und die schwelenden sozialen Spannungen konnten so teilweise abgefedert werden. Für das JPD und das FZD wie für die kantonalen Polizeibehörden war die personenbezogene Grenzbewachung aber längst eine unabdingbare Notwendigkeit geworden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während zu Kriegsbeginn die Grenzbewachung unter militärischen Vorzeichen stand, stieg die rein personenbezogene Grenzbewachung im Verlauf des Krieges und über das Kriegsende hinaus markant an. Grafik 3 zeigt diese Entwicklung vom Frühjahr 1918 bis Sommer 1920. [484]&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a onblur="try {parent.deselectBloggerImageGracefully();} catch(e) {}" href="http://photos1.blogger.com/blogger/3107/2318/1600/graph3.png"&gt;&lt;img style="margin: 0px auto 10px; display: block; text-align: center; cursor: pointer;" src="http://photos1.blogger.com/blogger/3107/2318/400/graph3.jpg" alt="" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit der Auflösung der Freiwilligen Bewachungstruppen stellte sich den Zuständigen der personenbezogenen Grenzbewachung die Frage nach der zukünftigen Gestaltung der Grenzbewachung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;---------------&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[432] Die Grenzbesetzung 1914-1918 [o.V.], von Soldaten erzählt, Zürich [o.J.], S. 33.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[433] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. I; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des JPD, Polizeiabteilung, S. 331.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[434] Siehe Anhang 2.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[435] Kiener 2003, S. 78, weist auf die organisatorischen Schwierigkeiten, die dadurch entstanden, dass „viele Mitglieder des Korps zum Dienst in der Heerespolizei eingezogen worden waren“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[436] Der Zwischenfall wird bei Kuert 1994, S. 35, geschildert.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[437] Bar E 27, Nr. 13 163; MD, das Armeekommando an die Kommandanten der Armeekorps 1,2 und 3, 15. Februar 1915.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[438] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1915, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1914, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 105.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[439] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1917, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1916, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 350.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[440] Bar E 27, Nr. 13 237; das FZD an den Bundesrat, 8. April 1920.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[441] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1918, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1917, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 386. – Der Begriff „unerwünschte Elemente“ war ein Sammelbegriff für alle suspekten Personen ausländischer Herkunft und konnte je nach Kontext auf politische, ethnische oder soziale Aspekte bezogen sein.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[442] Bar E 27, Nr. 13 158; MD, Heerespolizei, Kommando, 25. Oktober 1915. – „Allen fremden Personen, welche schriften- und mittellos sind, ist der Übertritt auf Schweizergebiet zu verweigern […] DieFeldgendarmen sind zu dieser Schriftenkontrolle, vermöge ihrer bisherigen Tätigkeit, besonders geeignet.“ – Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1916, Bd. II; Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1915, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung, S. 393. – „In einzelnen Grenzabschnitten, namentlich da, wo die Grenzbesetzungstruppen zurückgezogen wurden, ist die Personen- bzw. Passkontrolle den Grenzwächtern übertragen worden, um den Zuzug schriften- und mittelloser Ausländer, die sich zahlreich an unserer Grenze einstellten, zu verhindern. Vielfach wurde das Grenzwachtpersonal zur Unterstützung der Heerespolizei und der Begleitung militärischer Patrouillen verwendet.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[443] Bar E 27, Nr. 13 158; MD, Heerespolizei, Kommando, 25. Oktober 1915. – „Überall da, wo Feldgendarmen mit Grenzbewachungsdienst und Verkehrskontrolle betraut sind, haben sie auch diese Schriftenkontrolle in Verbindung mit den kantonalen Polizeiorganen und den Grenzwächtern oder dem Militär zu besorgen.“ &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[444] Bar E 27, Nr. 578; MD, Instruktion für die Feldgensdarmeriekorps [sic] der VI. &amp; VII. Armeedivision bezüglich ihrer Dienstleistungen beim Truppenzusammenzug 1891, ohne Datum.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[445] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[446] Bar E 27, Nr. 579; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betr. die Organisation der Heerespolizei, 4. Mai 1910. – Zum besagten Verfassungsartikel vgl. Lüthi, Werner: Sicherheitspolizei und Kriegsmobilmachung, in: Allgemeine Schweizerische Militärzeitung 86 (1940), S. 554-562, hier S. 555: „Das Heer ist bestimmt zur Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen und zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern […]“, gem. Art. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. – Bar E 27, Nr. 580; Militärordnung vom 12. April 1907, Art. 13, 14, 62.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[447] Bar E 27, Nr. 580; MD, Verordnung betr. die Organisation der Heerespolizei vom 5. August 1914. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[448] Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Heerespolizei, Kommando an den Unterstabschef der Armee, 6. Januar 1916. – „So haben wir nun gegen 170 Mann im Dienste, ausschliesslich zur Grenzbewachung und Passantenkontrolle.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[449] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[450] Ebd. – „Die Aufgaben der Heerespolizei sind in der letzten Zeit stark angewachsen und gehen heute bedeutend über den Rahmen jener Verordnung [sc. V. vom 5. August 1914] hinaus.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[451] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916. – Dazu auch Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Heerespolizei, Kommando an den Unterstabschef der Armee, Armeestab, 6. Januar 1916. – Zu Jahresbeginn waren etwa noch 170 Soldaten im Einsatz gewesen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[452] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[453] Bar E 27, Nr. 13 160; der Territorialdienst des MD an das MD, 11. Juli 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[454] Bar E 27, Nr. 581; MD, Armeestab, Generalstabsabteilung an das MD, 6. November 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[455] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[456] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[457] Vgl. Bar E 27, Nr. 13 161; das MD an das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, 20. September 1916. – Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt etwa hatte vergebens ein Dispensationsgesuch gestellt, um die 14 Kantonspolizisten, die in der Heerespolizei engagiert waren, freizustellen. Diesen Vorstoss unternahm das Polizeidepartement deshalb, weil die „neuesten Vorschriften über die Behandlung der Deserteure, Refraktäre, Urlaubsgänger und Zivilinternierten den Polizeidienst erheblich erschwer[t]en“. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[458] Bar E 27, Nr. 13 161; MD, Armeekommando, 8. Dezember 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[459] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[460] Bar E 27, Nr. 582; Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1916 betr. den Dienst der Heerespolizei. – Im ersten Artikel wurde das Aufgabenfeld der Heerespolizei um die Grenzbewachung erweitert: „Die Heerespolizei kann im Einverständnis mit den kantonalen Behörden auch zu Dienst bei der Grenzkontrolle beigezogen werden.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[461] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Armeekommando, 15. Juli 1916. – Der Armeeraum wurde am 6. Juli 1916 neu festgelegt.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[462] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, Armeekommando, 15. Juli 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[463] Bar E 27, Nr. 581; das MD an den Bundesrat, 6. November 1916.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[464] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[465] Bar E 27, Nr. 581; Bundesratschbeschluss betr. teilweise Abänderung und Ergänzung der Verordnung über die Organisation der Heerespolizei vom 10. November 1916. &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[466] Bar E 27, Nr. 583; MD, das Kommando der Heerespolizei an den Generalstab, 23. November 1917. – „Eine weitere Ausdehnung unserer Tätigkeit wird die neue Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer bedingen.“ &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[467] Ebd. – Die Expansion der grenzbewachenden Tätigkeiten der Heerespolizei manifestierte sich etwa auch darin, dass 60 zusätzliche Soldaten an die Nord- und Nordostgrenze transferiert werden sollten, um dort Kontrollaufgaben wahrzunehmen.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[468] Bar E 27, Nr. 582; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 3. Dezember 1917.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[469] Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 1. März 1918.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[470] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[471]Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 1. März 1918. – „Die Truppe hat sich mit der Sicherung von Wäldern nicht zu befassen.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[472] Bar E 27, Nr. 13 225; das Grenzbureau Basel an das Platzkommando Basel, 6. Mai 1918 und 5. Juni 1918.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[473] Bar E 27, Nr. 8 763; MD, das Kommando der Heerespolizei an die Generaladjutantur des Armeestabes, 15. April 1918.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[474] Ebd.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[475] Bar E 27, Nr. 582; Bundesratsbeschluss betr. Verstärkung der Heerespolizei vom 23. Juli 1918. – Am 20. November hatte das Kommando der Heerespolizei vom Bundesrat die Ermächtigung erhalten, die Rekrutierung von Heerespolizisten über den im Sommer „festgesetzten Bestand von 1000 Mann, Unteroffizieren und Soldaten hinaus fortzusetzen“.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[476] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, die Nachrichtensektion des Armeestabs an die Generalstabsabteilung, 18. September 1918. – Bar E 27, Nr. 13 237; MD, Bericht über die Tätigkeit der Bewachungstruppe und Heerespolizei, Kommando der Bewachungstruppe und der Heerespolizei, 30. November 1920.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[477] Gast 1997, S. 57.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[478] Bar E 27, Nr. 13 160; MD, die Nachrichtensektion des Armeestabs an die Generalstabsabteilung, 18. September 1918.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[479] Bar E 27, Nr. 13 237; MD, das Armeekommando, 20. November 1918.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[480] Richter, Erhard: Die Freiwillige Bewachungstruppe – Entstehung, Organisation und Tätigkeit, Zürich 1923, hier S 13. Richter trennte das Aufgabenfeld der Bewachungstruppe gegenüber den anderen grenzkontrollierenden und -bewachenden Einheiten wie folgt ab: „Die Bewachungstruppe war also in erster Linie angewiesen, die Grenzwächter und Heerespolizei in deren Dienste zu unterstützen, sowie die eigentlichen militärischen Aufgaben des Grenzschutzes zu übernehmen, während sich das Grenzwachtkorps hauptsächlich mit den die Grenze passierenden Gütern und Waren […] befasst und der Heerespolizei die Kontrolle des Personenverkehrs im kleinen und grossen Grenzverkehr oblag.“ &lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[481] Ders. S. 12.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[482] Bar E 27, Nr. 13 237; das Kommando des IV. Territorialkreises (Basel) an die Sektion für den Territorialdienst der Generalstabsabteilung des MD, 14. Februar 1920. – „Dass die Grenzbevölkerung die Anwesenheit der Grenzbewachungstruppen als lästig empfindet, ist in den Umständen &amp; der Aufgabe, die diese Truppen pflichtgemäss zu erfüllen haben, begründet. Die Grenzbevölkerung, die zahlreiche Verbindung verwandtschaftlicher &amp;amp; geschäftlicher Art mit den deutschen Nachbarn besitzt, empfindet naturgemäss die Schranken, die der Krieg &amp; die Nachkriegszeit dem gegenseitigen Verkehr auferlegt hat, besonders unangenehm &amp;amp; wünscht sehnlich die Zustände zurück, wie sie vor dem 1. August 1914 bestanden haben.“&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[483] Bar E 27, Nr. 13 237; Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Bundesrats vom 16. März 1920.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;[484] Die Angaben für die Heerespolizei in: Bar E 27, Nr. 8763; Bar E 27, Nr. 13 237. – Die Angaben für die Freiwillige Bewachungstruppe in: Bar E 27, Nr. 13 169; Bar E 27, Nr. 13 237. – Die Angaben für das Grenzwachtkorps in: Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1919, 1920 und 1921, Geschäftsberichte des Bundesrates für die Jahre 1918, 1919 und 1920, Geschäftskreis des FZD, Zollabteilung.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/22741456-114079128455970634?l=border-patrol4.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741456/posts/default/114079128455970634'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/22741456/posts/default/114079128455970634'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://border-patrol4.blogspot.com/2006/02/42-observierte-grenze-die-grenze-als.html' title='4.2 OBSERVIERTE GRENZE - DIE GRENZE ALS BEWACHTER RAUM'/><author><name>-</name><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry></feed>
